FAQ - Approved Training Organisations
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Nach der EU-Verordnung 290/2012 obliegt es dem Antragsteller, in welcher Form er es abbildet.
RFs müssen, um in ihrem Ausbildungsbetrieb alle neuen Anforderungen der Aircrew Regulation zu erfüllen (Management-System, SMS, OMs, TMs), diese Anforderungen spätestens ab 08.04.2015 umgesetzt haben. Seit 08.04.2013 gemäß JAR-FCL laufende Ausbildungen müssen bis zum 08.04.2016 abgeschlossen sein, um zum Erwerb einer Part-FCL-Lizenz führen zu können.
Personalunionen sind prinzipiell möglich, eine detaillierte Beschreibung hierzu findet sich in den ORA.GEN.200 - ORA.GEN.210 und im diesbezüglichen AMC1. Für näheres siehe auch ZPH FCL 1
Seitens der Austro Control GmbH wurde ein Leitfaden veröffentlicht (ZPH FCL1), der nähere Information enthält. (Für RFs sind die Organisationsvorschriften der Aircrew Regulation erst ab dem 08.04.2015 zwingend anzuwenden).
Die Hauptverantwortung liegt beim „Accountable Manager“. Siehe hierzu:
ORA.GEN.210 Personnel requirements
(a) The organisation shall appoint an accountable manager, who has the authority for ensuring that all activities can be financed and carried out in accordance with the applicable requirements. The accountable manager shall be responsible for establishing and maintaining an effective management system.
Gemäß Part-FCL ORA.ATO.305 (b) ist lediglich mind. 10% der gesamten Theorie-Ausbildungszeit als Classroom-Training zu absolvieren. Siehe hierzu:
ORA.ATO.305 Classroom instruction
(a) An element of classroom instruction shall be included in all subjects of modular distance learning courses.
(b) The amount of time spent in actual classroom instruction shall not be less than 10 % of the total duration of the course.
(c) To this effect, classroom accommodation shall be available either at the principal place of business of the ATO or within a suitable facility elsewhere.
Nein, die Entwicklung eines Safety Management Systems liegt im Aufgabenbereich der Unternehmen und muss auch spezifisch auf das jeweilige Unternehmen ausgerichtet sein.
Es liegt keine Verpflichtung vor die Gliederung als A; B; C und D zu gestalten, dies ist lediglich ein Beispiel eines Lösungsansatzes. Die Gliederung muss gemäß ORA.ATO.230 erfolgen. Siehe hierzu:
ORA.ATO.230 Training manual and operations manual
(a) The training manual shall state the standards, objectives and training goals for each phase of training that the students are required to comply with and shall address the following subjects:
- training plan,
- briefing and air exercises,
- flight training in an FSTD, if applicable,
- theoretical knowledge instruction.
(b) The operations manual shall provide relevant information to particular groups of personnel, as flight instructors, flight simulation training instructors, theoretical knowledge instructors, operations and maintenance personnel, and shall include general, technical, route and staff training information.
Derzeit können alle Luftfahrzeuge mit uneingeschränkten EASA- oder ICAO-Lufttüchtigkeitszeugnissen (Standard-LTZ) für entsprechende Ausbildungsflüge verwendet werden, auch wenn es sich hierbei um ein Annex-II-Luftfahrzeug handelt. So kann beispielsweise eine Piper PA18 für die PPL-Ausbildung auf der Klasse SEP verwendet werden.
Siehe dazu den ZPH FCL 2, Punkte 4.3.5 und 4.3.5a
Ein Antrag ist jederzeit möglich.
Die Verlagerung von Teilen des Ausbildungsbetriebes in andere EU-Mitgliedsstaaten ist möglich. Nach den Bestimmungen der Aircrew Regulation findet die Aufsicht in Kooperation mit der jeweiligen ausländischen Zivilluftfahrtbehörde statt.
Nein, die Wahrung bereits bestehender Rechte gilt nicht für neue Lizenzen wie die LAPL. Für die Erweiterung des Ausbildungsbetriebes um einen Lehrgang zum Erwerb einer LAPL ist der gesamte Ausbildungsbetrieb zudem auf die Anforderungen der Aircrew Regulation umzustellen.