FAQ - Part-66 Maintenance Licenses
This information is currently only available in German.
It has to be clarified, if:
For group 1 aircraft a Part-147 aircraft type training (consists of theoretical training and examination and practical training and assessment) not older than 3 years before application is required. The endorsement of the first aircraft type rating within a given subcategory requires an On-the-Job Training, as described in Appendix III to Annex III (Part-66).
This OJT has to be approved in advance by the Austro Control. You have to check whether your Part-145 organisation has already implemented an approved procedure for an OJT or the related aircraft type rating in his MOE (chapter 3.15) or not.
If an OJT procedure is implemented, you may forward
For group 2 aircraft alternatively to the process described for group 1 aircraft a demonstration of practical experience and a type examination on the aircraft type is required.
The applicant must provide the aircraft and accept the costs for examination (flight, hotel etc.). The practical experience has to be demonstrated by a form downloadable from Austro Control’s homepage.
In addition Full Subgroup Ratings or Manufacturer Subgroup Ratings may be acquired according 66.A.45.
For group 3 aircraft category B1 alternatively to the process described for group 1 aircraft a demonstration of practical experience and type examination is required.
In addition a Full Group 3 Rating may be acquired according 66.A.45.
For piston engine non-pressurized aeroplanes of 2000kg MTOM and below category B3 a demonstration of practical experience is required.
If the above mentioned documentation is existent, we need also a copy from your passport.
We would like to inform you, that we have to charge for issue of a part-66 licence a fee according to Austrian regulation.
At the time of application all documentation must be enclosed. Only a complete application will be accepted.
Das Mindestalter eines Antragstellers für eine Part-66 Lizenz ist 18 Jahre.
Der Antrag ist mittels EASA Formblatt 19 (siehe Formulare) zu stellen.
Für die Ausstellung sind zumindest die Voraussetzungen für den Eintrag einer Kategorie/Unterkategorie (gemäß 66.A.25 und 66.A.30) zu erfüllen.
Der Antrag ist erst zu stellen, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorhanden sind und dem Antrag beigelegt werden können.
Ein Antragsteller auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal muss in einer Prüfung einen den Anforderungen der Behörde genügenden Wissensstand nachweisen. Der geforderte Wissensstand richtet sich nach dem Umfang der Ausstellung der Lizenz entsprechend der jeweiligen Kategorie/Unterkategorie nach Part-66.A.20.
Das Grundwissen wird nach Themen in Module gegliedert. Darüber hinaus wird für die Kategorien A, B1, B2 und B3 eine Zuordnung von Levels (1, 2, 3) zu jedem betreffenden Thema angegeben und somit das geforderte Kenntnisniveau zu den einzelnen Themenbereichen (Modulen) festgelegt.
Der Antragsteller für Kategorie C muss den jeweiligen Wissenstand für B1 oder B2 nachweisen.
Die Anlage I zu Part-66 enthält genaue Informationen bezüglich der Kenntnisse für die Kategorien A, B1, B2 und B3.
Die Ausbildung und/oder die Modulprüfung kann in einer Part-147 Ausbildungsorganisation absolviert werden.
Part-66.A.25 ermöglicht der Behörde die Vergabe von Credits für bereits bestehende technische Qualifikationen. Mit deren Hilfe kann ein Bewerber von der Schulung/Prüfung einzelner Module befreit werden. Voraussetzung hierfür ist ein von der Behörde anerkannter Wissensnachweis.
Für die Anrechnung wäre im Einzelfall mit den zuständigen Mitarbeitern () bei ACG Kontakt aufzunehmen.
Anrechnungen werden zehn Jahre nach ihrer Gewährung ungültig. Nach Ablauf ihrer Gültigkeit können neue Anrechnungen beantragt werden.
Für die Anrechenbarkeit von Ausbildungen und Prüfungen ist eine zeitliche Begrenzung gültig. Die Lehrgänge und Prüfungen müssen innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Beantragung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal oder der Hinzufügung einer Kategorie oder Unterkategorie zu einer solchen Lizenz absolviert worden sein.
Der Antrag ist mittels EASA Formblatt 19 (siehe Formular) zu stellen.
Zur Erweiterung um eine neue Kategorie/Unterkategorie sind Nachweise zum geforderten Grundwissen gem. Part-66.A.25, als auch über die geforderte praktische Erfahrung gem. Part-66.A.30 zu erbringen.
Ein Antragsteller muss in einer Prüfung einen den Anforderungen der Behörde genügenden Wissensstand nachweisen. Der geforderte Wissensstand richtet sich nach der angestrebten Kategorie (Part-66.A.20).
Das Grundwissen wird nach Themen in Module gegliedert. Darüber hinaus wird für die Kategorien A, B1, B2 und B3 eine Zuordnung von Levels (1, 2, 3) zu jedem betreffenden Thema angegeben und somit das geforderte Kenntnisniveau zu den einzelnen Themenbereichen (Modulen) festgelegt.
Die Anlage I zu Part-66 enthält genaue Informationen bezüglich der Kenntnisse für die Kategorien A, B1, B2 und B3.
Für die Erweiterung um eine Kategorie/Unterkategorie sind Nachweise über jene Wissensbereiche (Module und Sub-Module) zu erbringen, die nicht bereits durch die bestehende(n) Kategorie(n)/Unterkategorie(n) auf dem geforderten Kenntnisniveau erbracht wurden.
Es muss die Mindesterfahrung in der Instandhaltung ziviler Luftfahrzeuge entsprechend der zusätzlichen Kategorie oder Unterkategorie der beantragten Lizenz, wie in Anlage IV zu diesem Anhang (Part-66) erfüllt werden:
Die Erfahrung muss praktischer Art sein und einen repräsentativen Querschnitt der Instandhaltungsarbeiten an einem Luftfahrzeug enthalten.
Mindestens ein Jahr der geforderten Erfahrung muss eine aktuelle Erfahrung in der Instandhaltung von Flugzeugen der Kategorie/Unterkategorie umfassen, für die die erste Lizenz für freigabeberechtigtes Personal beantragt wird.
Für die folgenden Erweiterungen der Kategorie/Unterkategorie einer bestehenden Lizenz für freigabeberechtigtes Personal kann die zusätzlich geforderte Erfahrung in der Instandhaltung weniger als ein Jahr, muss mindestens aber drei Monate betragen. Die geforderte Erfahrung ist vom Unterschied zwischen der gehaltenen und der beantragten Kategorie/Unterkategorie abhängig. Eine solche zusätzliche Erfahrung muss für die neu beantragte Lizenzkategorie/Unterkategorie typisch sein.
Erfahrung in der Instandhaltung von Luftfahrzeugen, die außerhalb der Instandhaltung von zivilen Luftfahrzeugen erworben wird, ist anzuerkennen, wenn diese Instandhaltung der durch diesen Anhang (Part-66) von der zuständigen Behörde verlangten Instandhaltung gleichwertig ist. Es wird jedoch zusätzliche Erfahrung in der Instandhaltung von zivilen Luftfahrzeugen gefordert, um ein hinreichendes Verständnis für die Instandhaltung ziviler Luftfahrzeuge sicherzustellen.
Die Erfahrung muss innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Beantragung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal oder der Hinzufügung einer Kategorie oder Unterkategorie zu einer solchen Lizenz erworben worden sein.
Nachzuweisen ist die praktische Erfahrung durch LOG-Book (siehe ZPH und Log-Book 07).
Der Antrag ist mittels EASA Formblatt 19 (siehe Formulare) zu stellen.
Es sind Nachweise gemäß nachfolgender Tabelle in Abhängigkeit von
Luftfahrzeuggruppen | Lizenzen |
Gruppe 1
| Für B1 Individuelle Luftfahrzeugmusterberechtigung Typentraining
Plus OJT (on the job training für das erste Luftfahrzeug in der Lizenzkategorie) |
Gruppe 2 Subgruppen
| Für B1.1, B1.3, B1.4 Individuelle Luftfahrzeugmusterberechtigung Typentraining
Plus OJT (on the job training für das erste Luftfahrzeug in der Lizenzkategorie) oder Typenprüfung + praktische Erfahrung Typentraining
Plus OJT (on the job training für das erste Luftfahrzeug in der Lizenzkategorie) oder Typenprüfung + praktische Erfahrung Typentraining
Plus OJT (on the job training für das erste Luftfahrzeug in der Lizenzkategorie) oder Typenprüfung + praktische Erfahrung |
Gruppe 3 Flugzeuge mit Kolbentriebwerk (wenn nicht Gruppe 1) | Für B1.2 Individuelle Luftfahrzeugmusterberechtigung Typentraining
Plus OJT (on the job training für das erste Luftfahrzeug in der Lizenzkategorie) oder Typenprüfung + praktische Erfahrung Durch praktischen Erfahrungsnachweis Einschränkungen:
|
Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, ohne Druckkabine, mit 2000kg MTOM und darunter | Für B3 Vollständige Gruppe Piston-engine non-pressurised aeroplanes of 2000kg MTOM and below Durch praktischen Erfahrungsnachweis Einschränkungen:
|
B2 Lizenz
Luftfahrzeuggruppen | Lizenz |
Gruppe 1
| Individuelle Luftfahrzeugmusterberechtigung Typentraining
Plus OJT (on the job training für das erste Luftfahrzeug in der Lizenzkategorie) |
Gruppe 2 Subgruppen
| Individuelle Luftfahrzeugmusterberechtigung Typentraining
Plus OJT (on the job training für das erste Luftfahrzeug in der Lizenzkategorie) oder Typenprüfung + praktische Erfahrung Durch praktischen Erfahrungsnachweis Durch praktischen Erfahrungsnachweis |
Gruppe 3 Flugzeuge mit Kolbentriebwerk (wenn nicht Gruppe 1) | Individuelle Luftfahrzeugmusterberechtigung Typentraining
Plus OJT (on the job training für das erste Luftfahrzeug in der Lizenzkategorie) oder Typenprüfung + praktische Erfahrung Durch praktischen Erfahrungsnachweis |
Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, ohne Druckkabine, mit 2000kg MTOM und darunter | Keine Anwendung |
C Lizenz
Luftfahrzeuggruppen | Lizenz |
Gruppe 1
| Individuelle Luftfahrzeugmusterberechtigung Typentraining
|
Gruppe 2 Subgruppen
| Individuelle Luftfahrzeugmusterberechtigung Typentraining
oder Typenprüfung Typentraining Theorie + Prüfung oder Typenprüfung Typentraining Theorie + Prüfung oder Typenprüfung |
Gruppe 3 Flugzeuge mit Kolbentriebwerk (wenn nicht Gruppe 1) | Vollständige Untergruppenberechtigung Typentraining Theorie + Prüfung oder Typenprüfung Durch praktischen Erfahrungsnachweis |
Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, ohne Druckkabine, mit 2000kg MTOM und darunter | Keine Anwendung |
Gruppe 1: die entsprechende Luftfahrzeugmusterberechtigung.
Gruppe 2: die entsprechende Luftfahrzeugmusterberechtigung, eine Herstelleruntergruppenberechtigung oder eine vollständige Untergruppenberechtigung.
Gruppe 3:
Anmerkung:
Für Kategorie A ist keine Berechtigung erforderlich, sofern die Anforderungen in 145.A.35 von Anhang II (Teil-145) erfüllt sind.
Es ist der Abschluss der entsprechenden luftfahrzeugmusterbezogenen Ausbildung der Kategorie B1, B2 (bestehend aus theoretischen und praktischen Elementen) oder Kategorie C (besteht aus theoretischen Elementen) erforderlich.
Als Nachweis ist ein Part-147 Certificate of Recognition vorzulegen.
Die luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung muss innerhalb der letzten drei Jahre vor Beantragung der Eintragung begonnen und abgeschlossen werden.
Sollte für ein Luftfahrzeugbaumuster kein theoretischer Lehrgang nach Part-147 angeboten werden, so kann vor Antritt des Kurses eine Genehmigung für einen Nachweis beantragt werden.
Sollte für ein Luftfahrzeugbaumuster kein praktischer Lehrgang nach Part-147 angeboten werden, so kann vor Antritt des Kurses eine Genehmigung für einen Nachweis beantragt werden.
Für die erste Mustereintragung der Gruppe 1 innerhalb einer Kategorie/Unterkategorie ist zusätzlich der Abschluss der entsprechenden Schulung am Arbeitsplatz (OJT) gemäß Part-66 Appendix III Punkt 6 erforderlich.
Das Training findet am Arbeitsplatz nach der theoretischen und praktischen Ausbildung statt.
Lediglich 50% der Ausbildung am Arbeitsplatz kann vor Antritt zur theoretischen Ausbildung absolviert werden.
Die gesamte Ausbildung (theoretische und praktische Musterausbildung inklusiver Ausbildung am Arbeitsplatz) muss innerhalb der letzten drei Jahre vor Beantragung der Eintragung einer Berechtigung in die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal begonnen und abgeschlossen werden.
Die Schulung am Arbeitsplatz ist von der zuständigen Behörde zu genehmigen
(Antrag an Austro Control/Abteilung AOT/TEO).
Die Ausbildung ist in und unter der Aufsicht eines für die Instandhaltung des betreffenden Luftfahrzeugmusters zugelassenen Betriebs durchzuführen; die Prüfungen sind von hierfür benannten Prüfern mit entsprechenden Qualifikationen abzunehmen.
Inhalt:
Die Ausbildung am Arbeitsplatz muss einen für die zuständige Behörde akzeptablen Querschnitt der ausgeführten Aufgaben abdecken. Die bei der Ausbildung am Arbeitsplatz durchzuführenden Aufgaben müssen hinsichtlich Komplexität und des für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen technischen Aufwands repräsentativ für das Luftfahrzeug und die zugehörigen Systeme sein. Es können auch relativ einfache Aufgaben einbezogen werden, komplexere Instandhaltungsaufgaben sind jedoch entsprechend dem jeweiligen Luftfahrzeugmuster ebenfalls einzubeziehen und durchzuführen.
Jede Aufgabe ist vom Teilnehmer abzuzeichnen und von einer hierfür benannten Aufsichtsperson gegenzuzeichnen. Die angegebenen Aufgaben müssen sich auf einen tatsächlichen Arbeitsauftragsschein/Arbeitsblatt usw. beziehen.
Die abschließende Bewertung der abgeschlossenen Ausbildung am Arbeitsplatz ist verbindlich vorgeschrieben und ist von einem hierfür benannten Prüfer mit entsprechenden Qualifikationen durchzuführen.
Es ist der repräsentative Querschnitt an maßgeblichen Instandhaltungsarbeiten betreffend Gruppe 2 in den Kategorien B1.1, B1.3, B1.4, B2 und C nachzuweisen.
Für Herstelleruntergruppen Kategorie B1 und C sind maßgebliche Instandhaltungsarbeiten an zumindest 2 repräsentativen Baumustern des Herstellers nachzuweisen.
Der repräsentative Querschnitt an Instandhaltungsarbeiten ist der Praxisnachweisliste gemäß Part-66.A.45 e) für die Kategorie B1 zu entnehmen (siehe FO_LFA_AIR_041_B_AL_04 unter Formulare).
Für vollständige Untergruppenberechtigungen Kategorie B1 und C sind maßgebliche Instandhaltungsarbeiten an zumindest 3 repräsentativen Baumustern von zumindest 2 Herstellern nachzuweisen.
Der repräsentative Querschnitt an Instandhaltungsarbeiten ist der Praxisnachweisliste gemäß Part-66.A.45 e) für die Kategorie B1 zu entnehmen (siehe FO_LFA_AIR_041_B_AL_04 unter Formulare).
Für Herstelleruntergruppe und/oder vollständige Untergruppe Kategorie B2 ist der repräsentative Querschnitt der für die Lizenzkategorie maßgeblichen Instandhaltungstätigkeiten an zumindest einem Luftfahrzeugbaumuster der Untergruppe zu erbringen.
Der repräsentative Querschnitt an Instandhaltungsarbeiten ist der Praxisnachweisliste gemäß Part-66.A.45 e) für die Kategorie B1 zu entnehmen (siehe FO_LFA_AIR_041_B_AL_04 unter Formular) bzw. im Einzelfall zu definieren.
Es ist der repräsentative Querschnitt an maßgeblichen Instandhaltungsarbeiten betreffend Gruppe 3 in der Kategorie B1.2 und C pro Bauweise nachzuweisen.
Als repräsentativer Querschnitt sind dies mit Bezug auf 66.A.20 (b):
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Bauweise | Nachweise gem. nachfolgender Tabelle „Umfang“ |
| 1) |
| 2), 3), 4), 5), 6) |
| 2), 3), 5), 7) |
| 2), 3), 5) |
| 2), 3), 5) |
Tabelle Umfang an Nachweisen:
1) | Zumindest ein Baumuster mit Druckkabine |
2) | Zumindest zwei unterschiedliche Triebwerkshersteller |
3) | Zumindest zwei verschiedene Bauarten von Triebwerken |
4) | Zumindest zwei Luftfahrzeugbaumuster verschiedener Hersteller mit Einziehfahrwerk |
5) | Zumindest zwei Luftfahrzeugbaumuster |
6) | Zumindest ein zweimotoriges Luftfahrzeugbaumuster |
7) | Zumindest ein Luftfahrzeugbaumuster mit Einziehfahrwerk |
Abweichend kann im Einzelfall über den Umfang des repräsentativen Querschnittes entschieden werden.
Der repräsentative Querschnitt an Instandhaltungsarbeiten ist der Praxisnachweisliste gemäß Part-66.A.45 f) für die Kategorie B1 zu entnehmen (siehe FO_LFA_AIR_041_B_AL_04 unter Formulare).
Für vollständige Gruppe 3 in Kategorie B2 ist der repräsentative Querschnitt der für die Lizenzkategorie maßgeblichen Instandhaltungstätigkeiten an zumindest einem Luftfahrzeugbaumuster der Gruppe 3 zu erbringen.
Der repräsentative Querschnitt an Instandhaltungsarbeiten ist der Praxisnachweisliste gemäß Part-66.A.45 f) für die Kategorie B2 zu entnehmen (siehe FO_LFA_AIR_041_B_AL_04 unter Formulare) bzw. im Einzelfall zu definieren.
Es ist der repräsentative Querschnitt an maßgeblichen Instandhaltungsarbeiten betreffend Gruppe „nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse bis 2 000 kg“ in der Kategorie B3 pro Bauweise nachzuweisen.
Sofern der Antragsteller keine entsprechende Erfahrung nachweisen kann, unterliegt die Berechtigung den folgenden Einschränkungen, die in die Lizenz einzutragen sind:
Der repräsentative Querschnitt an Instandhaltungstätigkeiten ist der Praxisnachweisliste gemäß Part-66.A.45 g) für die Kategorie B3 zu entnehmen (siehe FO_LFA_AIR_050, FO_LFA_AIR_051, FO_LFA_AIR_052, FO_LFA_AIR_053 und FO_LFA_AIR_054 unter Formulare).
Die Ausstellung eines Duplikates ist mittels Antrag (EASA Form 19E unter Formulare) zu beantragen.
Dem Duplikat ist eine Diebstahls- bzw. Verlustmeldung der Polizei im Original beizulegen, aus dem eindeutig der Verlust der Part-66 Aircraft Maintenance Licence (AML) hervorgeht.
In der Gebührenübersicht finden sich die aktuellen Tarife.