FAQ - Part-66 Maintenance Licenses 

This information is currently only available in German.

 

Foreign Applicants

 

It has to be clarified, if:

  1. You do already hold an EASA Aircraft Maintenance Licence (AML) or are you applying for the first time?
  2. You do have a place of residence in Austria - or in one of the EU Member States?
Both questions have to be answered to verify that Austro Control is the competent authority in your case.

In order to get an EASA AML following requirements (see regulation (EU) No 1321/2014 Annex III - Part-66) are given:
  1. You have to decide whether you are applying for a category A, B1, B2 or B3 (66.A.3)
  2. You have to decide for which aircraft/aircraft groups you are applying for (66.A.5)
  3. You have to apply for the AML using EASA Form 19B (see homepage) (66.A.10)
  4. You shall be at least 18 years of age for application (66.A.15)
  5. You have to provide documentation to demonstrate compliance with the applicable
  • Category
Theoretical knowledge (66.A.25): You have to pass examinations of modules in accordance with Appendix I to Annex III (Part-66) by Part-147 training organization. The training courses and examinations shall be passed within ten years prior to application.
Practical maintenance experience (66.A.30): Up to five years practical maintenance experience depending on the chosen category/sub-category of the license using Log-Book 07.
If your company works within a country which is ICAO member, you may forward as an alternative your log-book (copy, confirmed by the maintenance organization) containing all the tasks you have performed, your national licence confirmed by the national authority and national permit (if applicable). We will check if they are fulfil the requirements of the rule.
  • Aircraft type endorsement
For an aircraft type endorsement, theoretical and practical knowledge concerning the applied aircraft type (see aircraft type rating list) has to be demonstrated (66.A.45).

For group 1 aircraft a Part-147 aircraft type training (consists of theoretical training and examination and practical training and assessment) not older than 3 years before application is required. The endorsement of the first aircraft type rating within a given subcategory requires an On-the-Job Training, as described in Appendix III to Annex III (Part-66).

This OJT has to be approved in advance by the Austro Control. You have to check whether your Part-145 organisation has already implemented an approved procedure for an OJT or the related aircraft type rating in his MOE (chapter 3.15) or not.

If an OJT procedure is implemented, you may forward

  • an application form (FO_LFA_AIR_042_DE - unfortunately only in German) with copies of the relevant parts of the MOE (approval, list of effective pages, chapter 3.15 and related documents like tasklists for OJT or assessment forms etc) and copies of licenses of the involved instructors and assessors.

If an OJT procedure is not implemented, you may forward
  • an application form (FO_LFA_AIR_042_DE - unfortunately only in German) with details for your OJT like the organisation, which is performing the OJT, the category, the aimed aircraft type rating, a list of signing instructors and assessors (with their licences’ ID no.).
Furthermore you have to forward a OJT Task list (FO_LFA_AIR_055) which may be taken from us as a generic one or specified by the performing Part 145 organisation for the relevant aircraft type in accordance with Part-66 Appendix III point 6.
You have also to forward copies of licenses of instructors and assessors.
In order to approve the OJT we would also perform an audit at the Part 145 organization. The costs for the audit (flights etc.) is to be paid by the applicant.

For group 2 aircraft alternatively to the process described for group 1 aircraft a demonstration of practical experience and a type examination on the aircraft type is required.

The applicant must provide the aircraft and accept the costs for examination (flight, hotel etc.). The practical experience has to be demonstrated by a form downloadable from Austro Control’s homepage.

In addition Full Subgroup Ratings or Manufacturer Subgroup Ratings may be acquired according 66.A.45.

For group 3 aircraft category B1 alternatively to the process described for group 1 aircraft a demonstration of practical experience and type examination is required.

In addition a Full Group 3 Rating may be acquired according 66.A.45.

For piston engine non-pressurized aeroplanes of 2000kg MTOM and below category B3 a demonstration of practical experience is required.

If the above mentioned documentation is existent, we need also a copy from your passport.

We would like to inform you, that we have to charge for issue of a part-66 licence a fee according to Austrian regulation.

At the time of application all documentation must be enclosed. Only a complete application will be accepted.

 

Ausstellung einer Part-66 Lizenz

 

Das Mindestalter eines Antragstellers für eine Part-66 Lizenz ist 18 Jahre.
Der Antrag ist mittels EASA Formblatt 19 (siehe Formulare) zu stellen.

Für die Ausstellung sind zumindest die Voraussetzungen für den Eintrag einer Kategorie/Unterkategorie (gemäß 66.A.25 und 66.A.30) zu erfüllen.
Der Antrag ist erst zu stellen, wenn alle erforderlichen Unterlagen vorhanden sind und dem Antrag beigelegt werden können.

Zur Erteilung einer Kategorie sind Nachweise zum geforderten Grundwissen gem. Part-66.A.25, als auch über die geforderte praktische Erfahrung gem. Part-66.A.30 zu erbringen.

Ein Antragsteller auf eine Lizenz für freigabeberechtigtes Personal muss in einer Prüfung einen den Anforderungen der Behörde genügenden Wissensstand nachweisen. Der geforderte Wissensstand richtet sich nach dem Umfang der Ausstellung der Lizenz entsprechend der jeweiligen Kategorie/Unterkategorie nach Part-66.A.20.
Das Grundwissen wird nach Themen in Module gegliedert. Darüber hinaus wird für die Kategorien A, B1, B2 und B3 eine Zuordnung von „Levels“ (1, 2, 3) zu jedem betreffenden Thema angegeben und somit das geforderte Kenntnisniveau zu den einzelnen Themenbereichen („Modulen“) festgelegt. 

Der Antragsteller für Kategorie C muss den jeweiligen Wissenstand für B1 oder B2 nachweisen.
Die Anlage I zu Part-66 enthält genaue Informationen bezüglich der Kenntnisse für die Kategorien A, B1, B2 und B3.

Die Ausbildung und/oder die Modulprüfung kann in einer Part-147 Ausbildungsorganisation absolviert werden.

Part-66.A.25 ermöglicht der Behörde die Vergabe von „Credits“ für bereits bestehende technische Qualifikationen. Mit deren Hilfe kann ein Bewerber von der Schulung/Prüfung einzelner Module befreit werden. Voraussetzung hierfür ist ein von der Behörde anerkannter Wissensnachweis.

Für die Anrechnung wäre im Einzelfall mit den zuständigen Mitarbeitern ()  bei ACG Kontakt aufzunehmen.
Anrechnungen werden zehn Jahre nach ihrer Gewährung ungültig. Nach Ablauf ihrer Gültigkeit können neue Anrechnungen beantragt werden.
Für die Anrechenbarkeit von Ausbildungen und Prüfungen ist eine zeitliche Begrenzung gültig. Die Lehrgänge und Prüfungen müssen innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Beantragung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal oder der Hinzufügung einer Kategorie oder Unterkategorie zu einer solchen Lizenz absolviert worden sein.

  • Kategorie A, B1.2, B1.4 und B3:
    • drei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Flugzeuge, wenn der Antragsteller über keine frühere relevante technische Ausbildung verfügt, oder
    • zwei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Flugzeuge und Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einem technischen Beruf, die von der zuständigen Behörde als relevant angesehen wird, oder
    • ein Jahr praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Flugzeuge und Abschluss eines gemäß Anhang IV (Teil-147) zugelassenen Grundlehrgangs.
  • Kategorie B2, B1.1 und B1.3:
    • fünf Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Flugzeuge, wenn der Antragsteller über keine frühere relevante technische Ausbildung verfügt, oder
    • drei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Flugzeuge und Abschluss einer Ausbildung zum Facharbeiter in einem technischen Beruf oder
    • zwei Jahre praktische Erfahrung in der Instandhaltung eingesetzter Flugzeuge und Abschluss eines gemäß Anhang IV (Teil-147) zugelassenen Grundlehrgangs.
  • Kategorie C in Bezug auf große Luftfahrzeuge:
    • drei Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1.1, B1.3 oder B2 bei großen Luftfahrzeugen oder als Unterstützungspersonal gemäß 145.A.35 oder eine Kombination aus beidem, oder
    • fünf Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1.2 oder B1.4 bei großen Luftfahrzeugen oder als Unterstützungspersonal gemäß 145.A.35 oder eine Kombination aus beidem.
  • Kategorie C in Bezug auf andere als große Luftfahrzeuge:
    • drei Jahre Erfahrung in der Ausübung von Rechten der Kategorien B1 oder B2 bei anderen als großen Luftfahrzeugen oder als Unterstützungspersonal gemäß 145.A.35(a) oder eine Kombination aus beidem.
  • Kategorie C, erworben über einen Hochschulabschluss:
    • Bei einem Antragsteller, der über einen von der zuständigen Behörde anerkannten akademischen Grad in einer technischen Fachrichtung einer Universität oder einer Fachhochschule verfügt, eine dreijährige Tätigkeit in einer repräsentativen Auswahl aus Arbeiten, die mit der Instandhaltung von zivilen Luftfahrzeugen zusammenhängen, einschließlich einer sechsmonatigen Teilnahme an Instandhaltungsarbeiten der Kategorie „Base Maintenance“.

 

Erweiterung der Part-66 Lizenz um eine Kategorie

 

Der Antrag ist mittels EASA Formblatt 19 (siehe Formular) zu stellen.
Zur Erweiterung um eine neue Kategorie/Unterkategorie sind Nachweise zum geforderten Grundwissen gem. Part-66.A.25, als auch über die geforderte praktische Erfahrung gem. Part-66.A.30 zu erbringen.
Ein Antragsteller muss in einer Prüfung einen den Anforderungen der Behörde genügenden Wissensstand nachweisen. Der geforderte Wissensstand richtet sich nach der angestrebten Kategorie (Part-66.A.20).

Das Grundwissen wird nach Themen in Module gegliedert. Darüber hinaus wird für die Kategorien A, B1, B2 und B3 eine Zuordnung von „Levels“ (1, 2, 3) zu jedem betreffenden Thema angegeben und somit das geforderte Kenntnisniveau zu den einzelnen Themenbereichen („Modulen“) festgelegt. 
Die Anlage I zu Part-66 enthält genaue Informationen bezüglich der Kenntnisse für die Kategorien A, B1, B2 und B3.

Für die Erweiterung um eine Kategorie/Unterkategorie sind Nachweise über jene Wissensbereiche („Module und Sub-Module“) zu erbringen, die nicht bereits durch die bestehende(n) Kategorie(n)/Unterkategorie(n) auf dem geforderten Kenntnisniveau erbracht wurden.
Es muss die Mindesterfahrung in der Instandhaltung ziviler Luftfahrzeuge entsprechend der zusätzlichen Kategorie oder Unterkategorie der beantragten Lizenz, wie in Anlage IV zu diesem Anhang (Part-66) erfüllt werden:

 

Die Erfahrung muss praktischer Art sein und einen repräsentativen Querschnitt der Instandhaltungsarbeiten an einem Luftfahrzeug enthalten.
Mindestens ein Jahr der geforderten Erfahrung muss eine aktuelle Erfahrung in der Instandhaltung von Flugzeugen der Kategorie/Unterkategorie umfassen, für die die erste Lizenz für freigabeberechtigtes Personal beantragt wird.
Für die folgenden Erweiterungen der Kategorie/Unterkategorie einer bestehenden Lizenz für freigabeberechtigtes Personal kann die zusätzlich geforderte Erfahrung in der Instandhaltung weniger als ein Jahr, muss mindestens aber drei Monate betragen. Die geforderte Erfahrung ist vom Unterschied zwischen der gehaltenen und der beantragten Kategorie/Unterkategorie abhängig. Eine solche zusätzliche Erfahrung muss für die neu beantragte Lizenzkategorie/Unterkategorie typisch sein.
Erfahrung in der Instandhaltung von Luftfahrzeugen, die außerhalb der Instandhaltung von zivilen Luftfahrzeugen erworben wird, ist anzuerkennen, wenn diese Instandhaltung der durch diesen Anhang (Part-66) von der zuständigen Behörde verlangten Instandhaltung gleichwertig ist. Es wird jedoch zusätzliche Erfahrung in der Instandhaltung von zivilen Luftfahrzeugen gefordert, um ein hinreichendes Verständnis für die Instandhaltung ziviler Luftfahrzeuge sicherzustellen.
Die Erfahrung muss innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Beantragung einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal oder der Hinzufügung einer Kategorie oder Unterkategorie zu einer solchen Lizenz erworben worden sein.
Nachzuweisen ist die praktische Erfahrung durch LOG-Book (siehe ZPH und Log-Book 07).

 

Erweiterung der Part-66 Lizenz um eine Musterberechtigung

 

Der Antrag ist mittels EASA Formblatt 19 (siehe Formulare) zu stellen.
Es sind Nachweise gemäß nachfolgender Tabelle in Abhängigkeit von

  • Luftfahrzeuggruppe,
  • Lizenzkategorie/Unterkategorie und
  • angestrebtem Eintrag
zu erbringen.
Luftfahrzeugmusterberechtigungen - Voraussetzungen
B1/B3 Lizenz

Luftfahrzeuggruppen

Lizenzen

Gruppe 1

  • Komplexe, motorgetriebene Luftfahrzeuge
  • Hubschrauber - mehrmotorig
  • Flugzeuge zugelassen für FL 290 und darüber
  • Luftfahrzeuge mit „fly-by-wire“
  • Luftfahrzeuge durch die Behörde der Gruppe zugeordnet

Für B1

Individuelle Luftfahrzeugmusterberechtigung

Typentraining

  • Theorie + Prüfung
  • Praxis + Prüfung

Plus

OJT (“on the job training“ für das erste Luftfahrzeug in der Lizenzkategorie)

Gruppe 2
Subgruppen
  • 2a: Flugzeuge mit einem Propellerturbinentriebwerk (wenn nicht Gruppe 1)
  • 2b: Hubschrauber mit einem Turbinentriebwerk
  • 2c: Hubschrauber mit einem Kolbentriebwerk

Für B1.1, B1.3, B1.4

Individuelle Luftfahrzeugmusterberechtigung

Typentraining

  • Theorie + Prüfung
  • Praxis + Prüfung

Plus

OJT (“on the job training“ für das erste Luftfahrzeug in der Lizenzkategorie)

oder

Typenprüfung + praktische Erfahrung
Vollständige Untergruppenberechtigung

Typentraining

  • Theorie + Prüfung
  • Praxis + Prüfung

Plus

OJT (“on the job training“ für das erste Luftfahrzeug in der Lizenzkategorie)

oder

Typenprüfung + praktische Erfahrung
Für mindestens 3 für die Gruppen repräsentative Luftfahrzeuge
Herstelleruntergruppenberechtigung

Typentraining

  • Theorie + Prüfung
  • Praxis + Prüfung

Plus

OJT (“on the job training“ für das erste Luftfahrzeug in der Lizenzkategorie)

oder

Typenprüfung + praktische Erfahrung
Für mindestens 2 für die Herstelleruntergruppe repräsentative Luftfahrzeuge

Gruppe 3

Flugzeuge mit Kolbentriebwerk (wenn nicht Gruppe 1)

Für B1.2

Individuelle Luftfahrzeugmusterberechtigung

Typentraining

  • Theorie + Prüfung
  • Praxis + Prüfung

Plus

OJT (“on the job training“ für das erste Luftfahrzeug in der Lizenzkategorie)

oder

Typenprüfung + praktische Erfahrung
Vollständige Gruppenberechtigung

Durch praktischen Erfahrungsnachweis

Einschränkungen:

  • Druckbelüftung
  • Flugzeuge mit Metallzelle
  • Flugzeuge mit Verbundzelle
  • Flugzeuge mit Holzzelle
  • Flugzeuge mit gewebebespannter Metallrohrstruktur
Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, ohne Druckkabine, mit 2000kg MTOM und darunter

Für B3

Vollständige Gruppe „Piston-engine non-pressurised aeroplanes of 2000kg MTOM and below”

Durch praktischen Erfahrungsnachweis

Einschränkungen:

  • Flugzeuge mit Metallzelle
  • Flugzeuge mit Verbundzelle
  • Flugzeuge mit Holzzelle
  • Flugzeuge mit gewebebespannter Metallrohrstruktur

 

B2 Lizenz
 

LuftfahrzeuggruppenLizenz

Gruppe 1

  • Komplexe, motorgetriebene Luftfahrzeuge
  • Hubschrauber - mehrmotorig
  • Flugzeuge zugelassen für FL 290 und darüber
  • Luftfahrzeuge mit „fly-by-wire“
  • Luftfahrzeuge durch die Behörde der Gruppe zugeordnet

Individuelle Luftfahrzeugmusterberechtigung

Typentraining

  • Theorie + Prüfung
  • Praxis + Prüfung

Plus

OJT (“on the job training“ für das erste Luftfahrzeug in der Lizenzkategorie)

Gruppe 2
Subgruppen
  • 2a: Flugzeuge mit einem Propellerturbinentriebwerk (wenn nicht Gruppe 1)
  • 2b: Hubschrauber mit einem Turbinentriebwerk
  • 2c: Hubschrauber mit einem Kolbentriebwerk

Individuelle Luftfahrzeugmusterberechtigung

Typentraining

  • Theorie + Prüfung
  • Praxis + Prüfung

Plus

OJT (“on the job training“ für das erste Luftfahrzeug in der Lizenzkategorie)

oder

Typenprüfung + praktische Erfahrung
Vollständige Untergruppenberechtigung

Durch praktischen Erfahrungsnachweis
Herstelleruntergruppenberechtigung

Durch praktischen Erfahrungsnachweis

Gruppe 3

Flugzeuge mit Kolbentriebwerk (wenn nicht Gruppe 1)

Individuelle Luftfahrzeugmusterberechtigung

Typentraining

  • Theorie + Prüfung
  • Praxis + Prüfung

Plus

OJT (“on the job training“ für das erste Luftfahrzeug in der Lizenzkategorie)

oder

Typenprüfung + praktische Erfahrung
Vollständige Gruppenberechtigung

Durch praktischen Erfahrungsnachweis

Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, ohne Druckkabine, mit 2000kg MTOM und darunter

Keine Anwendung

 

C Lizenz
 

LuftfahrzeuggruppenLizenz

Gruppe 1

  • Komplexe, motorgetriebene Luftfahrzeuge
  • Hubschrauber - mehrmotorig
  • Flugzeuge zugelassen für FL 290 und darüber
  • Luftfahrzeuge mit „fly-by-wire“
  • Luftfahrzeuge durch die Behörde der Gruppe zugeordnet

Individuelle Luftfahrzeugmusterberechtigung

Typentraining

  • Theorie + Prüfung
Gruppe 2
Subgruppen
  • 2a: Flugzeuge mit einem Propellerturbinentriebwerk (wenn nicht Gruppe 1)
  • 2b: Hubschrauber mit einem Turbinentriebwerk
  • 2c: Hubschrauber mit einem Kolbentriebwerk

Individuelle Luftfahrzeugmusterberechtigung

Typentraining

  • Theorie + Prüfung
  • Praxis + Prüfung

oder

Typenprüfung
Vollständige Untergruppenberechtigung

Typentraining Theorie + Prüfung

oder

Typenprüfung
Für mindestens 3 für die Gruppe repräsentative Luftfahrzeuge
Herstelleruntergruppenberechtigung

Typentraining Theorie + Prüfung

oder

Typenprüfung
Für mindestens 2 für die Herstelleruntergruppe repräsentative Luftfahrzeuge

Gruppe 3

Flugzeuge mit Kolbentriebwerk (wenn nicht Gruppe 1)

Vollständige Untergruppenberechtigung

Typentraining Theorie + Prüfung

oder

Typenprüfung
Vollständige Gruppenberechtigung

Durch praktischen Erfahrungsnachweis

Flugzeuge mit Kolbentriebwerk, ohne Druckkabine, mit 2000kg MTOM und darunterKeine Anwendung
Die in einer Lizenz für freigabeberechtigtes Personal vermerkten Einschränkungen bedeuten Ausschlüsse aus den Berechtigungen zur Erteilung von Freigabebescheinigungen und betreffen das Flugzeug als Ganzes.
Einschränkungen gemäß 66.A.45 sind aufzuheben, nachdem
  1. die entsprechende Erfahrung nachgewiesen und/oder
  2. eine zufrieden stellende praktische Bewertung durch die zuständige Behörde vorgenommen wurde.

Gruppe 1: die entsprechende Luftfahrzeugmusterberechtigung.

Gruppe 2: die entsprechende Luftfahrzeugmusterberechtigung, eine Herstelleruntergruppenberechtigung oder eine vollständige Untergruppenberechtigung.

Gruppe 3:

  • Kategorie B1.2: die entsprechende Luftfahrzeugmusterberechtigung oder vollständige Gruppenberechtigung.
  • Kategorie B3: „nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse bis 2 000 kg“.

 

Anmerkung:

Für Kategorie A ist keine Berechtigung erforderlich, sofern die Anforderungen in 145.A.35 von Anhang II (Teil-145) erfüllt sind.

Es ist der Abschluss der entsprechenden luftfahrzeugmusterbezogenen Ausbildung der Kategorie B1, B2 (bestehend aus theoretischen und praktischen Elementen) oder Kategorie C (besteht aus theoretischen Elementen) erforderlich.
Als Nachweis ist ein Part-147 „Certificate of Recognition“ vorzulegen.
Die luftfahrzeugmusterbezogene Ausbildung muss innerhalb der letzten drei Jahre vor Beantragung der Eintragung begonnen und abgeschlossen werden.
Sollte für ein Luftfahrzeugbaumuster kein theoretischer Lehrgang nach Part-147 angeboten werden, so kann vor Antritt des Kurses eine Genehmigung für einen Nachweis beantragt werden.
Sollte für ein Luftfahrzeugbaumuster kein praktischer Lehrgang nach Part-147 angeboten werden, so kann vor Antritt des Kurses eine Genehmigung für einen Nachweis beantragt werden.
Für die erste Mustereintragung der Gruppe 1 innerhalb einer Kategorie/Unterkategorie ist zusätzlich der Abschluss der entsprechenden Schulung am Arbeitsplatz (OJT) gemäß Part-66 Appendix III Punkt 6 erforderlich.
Das Training findet am Arbeitsplatz nach der theoretischen und praktischen Ausbildung statt.
Lediglich 50% der Ausbildung am Arbeitsplatz kann vor Antritt zur theoretischen Ausbildung absolviert werden.
Die gesamte Ausbildung (theoretische und praktische Musterausbildung inklusiver Ausbildung am Arbeitsplatz) muss innerhalb der letzten drei Jahre vor Beantragung der Eintragung einer Berechtigung in die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal begonnen und abgeschlossen werden.

Die Schulung am Arbeitsplatz ist von der zuständigen Behörde zu genehmigen

(Antrag an Austro Control/Abteilung AOT/TEO).
Die Ausbildung ist in und unter der Aufsicht eines für die Instandhaltung des betreffenden Luftfahrzeugmusters zugelassenen Betriebs durchzuführen; die Prüfungen sind von hierfür benannten Prüfern mit entsprechenden Qualifikationen abzunehmen.
Inhalt:

Die Ausbildung am Arbeitsplatz muss einen für die zuständige Behörde akzeptablen Querschnitt der ausgeführten Aufgaben abdecken. Die bei der Ausbildung am Arbeitsplatz durchzuführenden Aufgaben müssen hinsichtlich Komplexität und des für die Durchführung der Aufgaben erforderlichen technischen Aufwands repräsentativ für das Luftfahrzeug und die zugehörigen Systeme sein. Es können auch relativ einfache Aufgaben einbezogen werden, komplexere Instandhaltungsaufgaben sind jedoch entsprechend dem jeweiligen Luftfahrzeugmuster ebenfalls einzubeziehen und durchzuführen.
Jede Aufgabe ist vom Teilnehmer abzuzeichnen und von einer hierfür benannten Aufsichtsperson gegenzuzeichnen. Die angegebenen Aufgaben müssen sich auf einen tatsächlichen Arbeitsauftragsschein/Arbeitsblatt usw. beziehen.
Die abschließende Bewertung der abgeschlossenen Ausbildung am Arbeitsplatz ist verbindlich vorgeschrieben und ist von einem hierfür benannten Prüfer mit entsprechenden Qualifikationen durchzuführen.

Alternativ zum Abschluss eines Luftfahrzeugmusterlehrganges wird eine Einzelmusterberechtigung erteilt, wenn
  • die entsprechende Luftfahrzeugmusterprüfung für die Kategorien B1, B2 oder C gemäß Anlage III des Part-66 bestanden wurde und
  • für die Kategorien B1 und B2 praktische Erfahrung mit dem Luftfahrzeugmuster nachgewiesen wurde.

Es ist der repräsentative Querschnitt an maßgeblichen Instandhaltungsarbeiten betreffend Gruppe 2 in den Kategorien B1.1, B1.3, B1.4, B2 und C nachzuweisen.
Für Herstelleruntergruppen Kategorie B1 und C sind maßgebliche Instandhaltungsarbeiten an zumindest 2 repräsentativen Baumustern des Herstellers nachzuweisen.
Der repräsentative Querschnitt an Instandhaltungsarbeiten ist der Praxisnachweisliste gemäß Part-66.A.45 e) für die Kategorie B1 zu entnehmen (siehe FO_LFA_AIR_041_B_AL_04 unter Formulare).

 

Für vollständige Untergruppenberechtigungen Kategorie B1 und C sind maßgebliche Instandhaltungsarbeiten an zumindest 3 repräsentativen Baumustern von zumindest 2 Herstellern nachzuweisen.
Der repräsentative Querschnitt an Instandhaltungsarbeiten ist der Praxisnachweisliste gemäß Part-66.A.45 e) für die Kategorie B1 zu entnehmen (siehe  FO_LFA_AIR_041_B_AL_04 unter Formulare).

 

Für Herstelleruntergruppe und/oder vollständige Untergruppe Kategorie B2 ist der repräsentative Querschnitt der für die Lizenzkategorie maßgeblichen Instandhaltungstätigkeiten an zumindest einem Luftfahrzeugbaumuster der Untergruppe zu erbringen.
Der repräsentative Querschnitt an Instandhaltungsarbeiten ist der Praxisnachweisliste gemäß Part-66.A.45 e) für die Kategorie B1 zu entnehmen (siehe  FO_LFA_AIR_041_B_AL_04 unter Formular) bzw. im Einzelfall zu definieren.

Es ist der repräsentative Querschnitt an maßgeblichen Instandhaltungsarbeiten betreffend Gruppe 3 in der Kategorie B1.2 und C pro Bauweise nachzuweisen.

 

Als repräsentativer Querschnitt sind dies mit Bezug auf 66.A.20 (b):

 

  • der Nachweis folgender Tätigkeiten:  
  • einfache Wartungsarbeiten
  • Kontrollen
  • Operationelle und funktionale Tests
  • Störbehebungen
  • Reparaturen
  • Ein- und Ausbau von Komponenten

  • der Nachweis pro Bauweise in folgendem Umfang: 
BauweiseNachweise gem. nachfolgender Tabelle „Umfang“
  • druckbelüftete Flugzeuge
1)
  • Flugzeuge mit Metallzelle
2), 3), 4), 5), 6)
  • Flugzeuge mit Verbundzelle
2), 3), 5), 7)
  • Flugzeuge mit Holzzelle
2), 3), 5)
  • Flugzeuge mit gewebebespannter Metallrohrstruktur
2), 3), 5)

 

Tabelle Umfang an Nachweisen: 

1)Zumindest ein Baumuster mit Druckkabine
2)Zumindest zwei unterschiedliche Triebwerkshersteller
3)Zumindest zwei verschiedene Bauarten von Triebwerken
4)Zumindest zwei Luftfahrzeugbaumuster verschiedener Hersteller mit Einziehfahrwerk
5)Zumindest zwei Luftfahrzeugbaumuster
6)Zumindest ein zweimotoriges Luftfahrzeugbaumuster
7)Zumindest ein Luftfahrzeugbaumuster mit Einziehfahrwerk

 

Abweichend kann im Einzelfall über den Umfang des repräsentativen Querschnittes entschieden werden.
Der repräsentative Querschnitt an Instandhaltungsarbeiten ist der Praxisnachweisliste gemäß Part-66.A.45 f) für die Kategorie B1 zu entnehmen (siehe FO_LFA_AIR_041_B_AL_04 unter Formulare).
Für vollständige Gruppe 3 in Kategorie B2 ist der repräsentative Querschnitt der für die Lizenzkategorie maßgeblichen Instandhaltungstätigkeiten an zumindest einem Luftfahrzeugbaumuster der Gruppe 3 zu erbringen.
Der repräsentative Querschnitt an Instandhaltungsarbeiten ist der Praxisnachweisliste gemäß Part-66.A.45 f) für die Kategorie B2 zu entnehmen (siehe  FO_LFA_AIR_041_B_AL_04 unter Formulare) bzw. im Einzelfall zu definieren.

Es ist der repräsentative Querschnitt an maßgeblichen Instandhaltungsarbeiten betreffend Gruppe „nicht druckbelüftete Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer Höchststartmasse bis 2 000 kg“ in der Kategorie B3 pro Bauweise nachzuweisen.
Sofern der Antragsteller keine entsprechende Erfahrung nachweisen kann, unterliegt die Berechtigung den folgenden Einschränkungen, die in die Lizenz einzutragen sind:

  • Flugzeuge mit Holzzelle
  • Flugzeuge mit gewebebespannter Metallrohrstruktur
  • Flugzeuge mit Metallzelle
  • Flugzeuge mit Verbundzelle.

 

Der repräsentative Querschnitt an Instandhaltungstätigkeiten ist der Praxisnachweisliste gemäß Part-66.A.45 g) für die Kategorie B3 zu entnehmen (siehe  FO_LFA_AIR_050, FO_LFA_AIR_051, FO_LFA_AIR_052, FO_LFA_AIR_053 und FO_LFA_AIR_054 unter Formulare).

 

Verlängerung der Part-66 Lizenz

 

Der Antrag ist mittels EASA Formblatt 19 (siehe Formulare) zu stellen und mit der Originallizenz einzureichen.
Falls die Part-66 Lizenz bereits abgelaufen ist, ist eine Bestätigung (siehe Formulare) beizulegen, dass keine Freigaben nach dem Ablaufdatum durchgeführt wurden.

 

Sonstige Fragen

 

Die Ausstellung eines Duplikates ist mittels Antrag (EASA Form 19E unter Formulare) zu beantragen.
Dem Duplikat ist eine Diebstahls- bzw. Verlustmeldung der Polizei im Original beizulegen, aus dem eindeutig der Verlust der Part-66 Aircraft Maintenance Licence (AML) hervorgeht.