Luftfahrthindernisdaten für Luftfahrthindernisse gem. §85 LFG

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Titel / Gegenstand#Version
Aktuelle Version des Luftfahrthindernisformulars011.8
Letztgültige Datenproduktspezifikation für Luftfahrthindernisse in Österreich031.8
Aktuelle Version des NOTAM-Antrages für ein temporäres Luftfahrthindernis021.1

Bei der Auflieferung von Luftfahrthindernisdaten für Luftfahrthindernisse gem. §85 Abs. 1, Abs. 2 Z1 und Abs. 2 Z2 LFG müssen die folgenden Datenqualitätsvorgaben erfüllt sein, um der in Österreich gültigen Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/373 i.d.g.F. und des Luftfahrtgesetzes (LFG) zu genügen:
 

  1. Für die konkrete Auflieferung von Luftfahrthindernisdaten ist ausschließlich das Luftfahrtgesetz (LFG) §96b (Zentrales Luftfahrthindernisregister) anzuwenden.
     
  2. Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass die Anforderungen an die Datenqualität gemäß der aktuellen Version der Datenproduktspezifikation für Luftfahrthindernisse erfüllt werden. Diese betreffen insbesondere den Umfang (Vollständigkeit), die Anforderungen an das Format der zu erfassenden Luftfahrtdaten (inkl. Metadaten), die Anforderungen an Genauigkeit und Auflösung der Luftfahrtdaten sowie die Erhaltung der Datenintegrität (Einsatz von Datendetektionstechniken bei der elektronischen Übertragung von Luftfahrtdaten).
     
  3. Das Luftfahrthindernisformular der Austro Control GmbH (siehe Download-Bereich) erfüllt bei korrekter Anwendung die Datenproduktspezifikation für Luftfahrthindernisse (siehe Absatz 2) und kann daher von der zuständigen Behörde als Grundlage zur Erfassung von Luftfahrthindernisdaten durch die Datengenerierer (Hindernisbetreiber, Ziviltechniker, etc.) und für die Eingabe der Daten in das Zentrale Luftfahrthindernisregister eingesetzt werden. Es steht der Luftfahrtbehörde jedoch frei, andere Formate zur elektronischen Datenübermittlung durch die Datengenerierer festzulegen, wenn diese die Anforderungen gemäß der Datenproduktspezifikation für Luftfahrthindernisse erfüllen. Es gilt zu beachten, dass aufgrund des Luftfahrtgesetzes (LFG) §96b ausgefüllte Luftfahrthindernisformulare nicht mehr von der Austro Control GmbH bearbeitet werden.
     
  4. Im Falle langlebiger Luftfahrthindernisse1 hat die zuständige Behörde alle Daten zu genehmigten Luftfahrthindernissen sowie die durch den Antragsteller bekanntgegebenen Baustatusänderungen ehestmöglich im Zentralen Luftfahrthindernisregister einzutragen. Es gilt zu beachten, dass die luftfahrtübliche Verlautbarung der im Zentralen Luftfahrthindernisregister eingegebenen Luftfahrthindernisse durch die Austro Control GmbH bis zu 6 Wochen dauern kann. Sollte eine zeitgerechte Eingabe des Luftfahrthindernisses im Zentralen Luftfahrthindernisregister nicht mehr möglich sein, ist das NOTAM-Büro (E-Mail-Adresse ) raschestmöglich zu informieren.
     
  5. Im Falle temporärer Luftfahrthindernisse2 hat die zuständige Behörde das Formular „NOTAM-Antrag für ein temporäres Luftfahrthindernis“ mit vollständig ausgefüllten Pflichtfeldern sowie den entsprechenden Bescheid in einer einzelnen „ZIP“-Datei per E-Mail an das NOTAM-Büro der Austro Control GmbH unter der E-Mail-Adresse  aufzuliefern.
     
  6. Im Falle von festgestellten Fehlern in den Luftfahrthindernisdaten nach der Datenlieferung sind diese durch die zuständige Behörde raschestmöglich zu bearbeiten und bei langlebigen Luftfahrthindernissen im Zentralen Luftfahrthindernisregister zu berichtigen. Ist die Luftfahrtsicherheit unmittelbar betroffen (z.B.: Fehler in den Koordinaten und/oder Höhen eines im Bau befindlichen oder fertiggestellten Luftfahrthindernisses), so ist das NOTAM-Büro (siehe Absatz 4 und 5) umgehend zu informieren.
     
  7. Die zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass der Antragsteller bei Fertigstellung eines gemäß §85 Abs. 1 oder Abs. 2 Z1 genehmigten Luftfahrthindernisses nach Erfüllung aller Bescheidauflagen die Koordinaten und Höhen des Luftfahrthindernisses durch einen geeigneten Datengenerierer (z.B. Ziviltechniker) gemäß Luftfahrtgesetz (LFG) §95a geodätisch vermessen lässt.
     
Langlebige Luftfahrthindernisse sind jene, die mindestens 181 Tage bestehen und somit im Luftfahrthandbuch Österreich verlautbart werden.

Temporäre Luftfahrthindernisse sind jene, die nicht länger als 180 Tage bestehen und deren Informationen per NOTAM ausgegeben werden.