FAQ - Sprachkompetenz 

 

Gemäß FCL.055 dürfen Piloten und Pilotinnen von Flugzeugen, Hubschraubern, Luftfahrzeugen mit vertikaler Start- und Landefähigkeit und Luftschiffen, die am Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst teilnehmen, die mit ihren Lizenzen verbundenen Rechte und Berechtigungen nur ausüben, wenn sie in ihrer Lizenz einen Sprachenvermerk entweder für Englisch oder für die Sprache besitzen, die beim Flug für den Sprechfunkverkehr verwendet wird. In dem Vermerk müssen die Sprache, das Niveau der Sprachkenntnisse und das Gültigkeitsdatum angegeben sein; der Vermerk wird nach einem von einer zuständigen Behörde festgelegten Verfahren erteilt. Das Mindestniveau für die Sprachkenntnisse ist das Niveau der Einsatzfähigkeit (Level 4) nach Anlage 2 des Anhangs der VO (EU) Nr. 1178/2011. 
 
Ausgenommen von dieser Nachweispflicht sind: Innehabende von Lizenzen für Segelflugzeuge und Freiballone sowie Innehabende nationaler (nicht ICAO-konformer) Lizenzen (z.B. für Ultraleichtluftfahrzeuge).
 
Wenn die von dieser Nachweispflicht betroffenen Piloten und Pilotinnen in einem Luftraum, in dem der Sprechfunkverkehr in deutscher Sprache zulässig ist, am Sprechfunkverkehr teilnehmen möchten, ist ein Eintrag für Deutsch im Feld XIII Remarks der Pilotenlizenz ausreichend. Mit einem solchen Eintrag ausschließlich für Deutsch ist die Verwendung der englischen Sprache im kontrollierten Luftraum sowie bei IFR-Flügen nicht zulässig.
 
Grundsätzlich gibt es in Österreich kein Verfahren und auch keine Möglichkeit, einen Sprachenvermerk in einer anderen Sprache als Englisch oder Deutsch für einen gültigen Lizenzeintrag festzustellen und einzutragen, da es dafür weder ein zugelassenes Testverfahren noch zertifizierte Prüfer und Prüferinnen gibt. 
Bestehende Sprachenvermerke einer anderen Sprache als Englisch oder Deutsch können bei einer Validierung oder Umschreibung auf eine EASA-Lizenz übernommen werden.
Ebenfalls möglich ist, eine Bestätigung der Sprachkompetenz einer anderen Sprache als Englisch oder Deutsch durch eine zuständige Behörde eines EASA-Mitgliedstaates für die Eintragung eines Sprachenvermerks heranzuziehen.
 
Für die Eintragung eines Sprachenvermerks senden Sie bitte das Zertifikat bzw den Nachweis des Sprachkompetenztests sowie das Formular Antrag auf Eintragung eines Sprachenvermerks (FO_LFA_ACW_096) per Email an:  
 
Die auf der Austro Control Homepage publizierte Liste der zertifizierten Sprachtests für Piloten und Pilotinnen (DC_LFA_ACW_011) führt alle Sprachkompetenztests an, deren positive Zertifikate (Level 4, 5 und 6) für einen Lizenzeintrag herangezogen werden können. 
 
Um einen Termin für einen Sprachkompetenztest zu vereinbaren, kontaktieren Sie bitte einen der auf der Austro Control Homepage angeführten Language Testing Bodies (DC_LFA_ACW_010).
Darüber hinaus werden seitens Austro Control alle von einer zuständigen Behörde eines EASA- Mitgliedstaates festgelegten Verfahren zur Erteilung eines Sprachenvermerks anerkannt.  
 
Bitte beachten Sie, dass Punkt 4.1 des Antrags auf Eintragung eines Sprachenvermerks (FO_LFA_ACW_096) von der Sprachkompetenzprüferin bzw vom Sprachkompetenzprüfer zu unterzeichnen ist, falls ein Verfahren zur Erteilung eines Sprachenvermerks eines anderen EASA-Mitgliedstaates gewählt wurde. 
 

Der Eintrag des Sprachenvermerks in die Lizenz ist unabhängig von der Gültigkeit der Lizenz an sich. Je nach erreichtem Sprachkompetenz-Level ist der Sprachenvermerk 4 Jahre (Level 4) oder 6 Jahre (Level 5) gültig und muss in diesen Abständen nach Absolvierung eines neuerlichen Sprachkompetenztests vorgenommen werden, so er nicht unbefristet gültig ist (Level 6).

Die gegenseitige Anerkennung der Verfahren zur Erteilung eines Sprachenvermerks der EASA- Mitgliedstaaten wurde mit Verordnung (EU) 2019/1747 umgesetzt. Eine EASA- bzw ICAO-weite Harmonisierung dieser Prüfverfahren ist noch in Ausarbeitung. 

Informationen und Änderungen den Bereich Sprachkompetenz für Piloten und Pilotinnen betreffend werden auf der Austro Control Homepage veröffentlicht. 

Lizenzeinträge bei Ersteintragungen sind ausschließlich von der Abteilung Lizenzierung der Austro Control vorzunehmen; etwaige andere Einträge besitzen keine Gültigkeit. 
Verlängerungen der Gültigkeit der Sprachkompetenz (bei gleichbleibendem Level) können neben der Möglichkeit der Eintragung durch die Behörde auch mittels Handeintrag auf der Rückseite der Lizenz durch Language Proficiency Examiner (LPE) erfolgen, sofern diese zusätzlich eine Examinerberechtigung innehaben (z.B. FE, CRE, TRE, SFE).
 
Empfehlung: Da der Handeintrag zur Verlängerung der Sprachkompetenz nicht in allen EASA- Mitgliedstaaten gleichermaßen umgesetzt wird und es bei einem Ramp Check gegebenenfalls zu Irritationen kommen kann, empfehlen wir Piloten und Pilotinnen des internationalen Luftverkehrs, die Verlängerung durch die Behörde vornehmen zu lassen.
 

ICAO fordert Folgendes: “Sowohl ICAO-Phraseologie als auch der allgemeine Sprachgebrauch („plain language“) sind für die sichere Durchführung des Sprechfunkverkehrs erforderlich.“
Das Hauptaugenmerk der Sprachkompetenzprüfung liegt auf der Ausweitung der Kompetenz und Überprüfung über die reine Standardphraseologie hinaus hin zur Kompetenz der „plain language“ (worunter die spontane, kreative und nicht kodierte Verwendung einer bestimmten natürlichen Sprache verstanden wird), während das Hauptaugenmerk der Sprechfunkprüfung auf der ICAO- Phraseologie liegt.