LUFTTÜCHTIGKEITSANWEISUNGEN (LTA)
Lufttüchtigkeitsanweisungen sind rechtswirksame Anordnungen, die entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften (insbes. M.A.303, ML.A.303, §§ 48 (4) und 34 (2) ZLLV 2010) fristgerecht umzusetzen sind.
Lufttüchtigkeitsanweisungen sind rechtswirksame Anordnungen, die entsprechend den geltenden Rechtsvorschriften (insbes. M.A.303, ML.A.303, §§ 48 (4) und 34 (2) ZLLV 2010) fristgerecht umzusetzen sind.
Bei Unklarheiten und für Fragen betreffend Lufttüchtigkeitsanweisungen, wenden Sie sich bitte an