Einfluggenehmigungen in den österreichischen Luftraum für Luftfahrzeuge mit eingeschränktem oder nicht ICAO-konformem Lufttüchtigkeitszeugnis
Ausländisch registrierte Luftfahrzeuge, die kein oder kein gültiges ICAO-konformes Lufttüchtigkeitszeugnis haben, bedürfen zum Einflug und Betrieb in Österreich grundsätzlich einer Bewilligung gemäß § 18 Luftfahrtgesetz - LFG, BGBl. Nr. 253/1957 idgF.
Es gelten für den Ein-/Aus- und Überflug die Bestimmungen in der AIP GEN 1.2 und GEN 1.5
Ausnahmen:
Folgende Luftfahrzeugkategorien sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen:
- Luftfahrzeuge mit eingeschränktem Lufttüchtigkeitszeugnis, ausgestellt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, Teil 21, Abschnitt H
- Luftfahrzeuge mit einer Flugbewilligung (Permit to Fly), ausgestellt gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, Teil 21, Abschnitt P
- Ultraleichtluftfahrzeuge, die unter die Bestimmungen der Gästeflugverordnung, BGBL. II Nr. 49/217 idgF, fallen
- Ultraleichtflugzeuge und Ultraleichthelikopter, die unter die Bestimmung des Artikel 2(8) der Verordnung (EU) 2018/1139 fallen (dh ein entsprechendes „Opt-Out“ durch den anderen Mitgliedstaat wurde notiziert), UND sofern die Bedingungen der Gästeflugverordnung eingehalten sind
- Amateurbau-Luftfahrzeuge, die in ECAC-Mitgliedstaaten registriert sind, UND sofern die Bedingungen gemäß AIP GEN 1.5 (Abschnitt 3) eingehalten werden
Ein Antrag auf Einflugbewilligung ist vom Halter bei der Austro Control zu stellen. Ein entsprechendes Antragsformular steht weiter unten zur Verfügung.
Der Antrag sollte spätestens fünf volle Werktage vor Beginn des beabsichtigten Fluges eingebracht und vom Halter oder einem bevollmächtigten Vertreter unterschrieben werden.
Dem Antrag sind folgende Details bzw. Nachweise in deutscher oder englischer Sprache beizufügen:
- Zweck des Ein-/Überfluges
- Beantragter Zeitraum der Bewilligung
- Eintragungsschein des Registerstaates
- Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis, Permit to Fly oder gleichwertige Dokumente, einschließlich der Auflagen und Einschränkungen
- Nachweise über die fristgerechte Durchführung der erforderlichen Instandhaltungsarbeiten bzw. die Jahresnachprüfung (gültige Nachprüfungsbescheinigung, Nachprüfbericht)
- Lärmzeugnis, Lärmzulässigkeitsnachweis oder Antrag auf Lärmausnahmebewilligung gemäß ZLZV 2005
- Gegebenenfalls Antrag auf Ausnahme von den Kennzeichenvorgaben gemäß ZLLV 2010
- Pflichtversicherungen gemäß §§ 164 ff LFG bzw. gemäß der Verordnung (EG) Nr. 785/2004
- ELT/PLB - Nachweis
- Funkbewilligung (Radio Station)
In Abhängigkeit des beantragten Umfanges und der Art der Flugzulassung können noch zusätzliche Unterlagen/Nachweise angefordert werden.
Die Erteilung der Bewilligung ist gebührenpflichtig.