Flächenflugzeuge
Die gesetzliche Grundlage für den gewerblichen Luftverkehrsbetrieb durch Unternehmen mit Sitz in Österreich stellen die Verordnung (EU) 2018/1139 sowie insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 idgF dar.
Unbeschadet der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 hat der Betreiber vor Aufnahme des gewerblichen Luftverkehrsbetriebes ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis (Air Operator Certificate/ AOC) bei der zuständigen Behörde zu beantragen und einzuholen (ORO.AOC.100 - Beantragung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses).
Ferner ist beim Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) eine Betriebsgenehmigung gemäß den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 einzuholen. Ohne diese dürfen Fluggäste, Post und/oder Fracht im gewerblichen Luftverkehr nicht transportiert werden. Ausgenommen sind hiervon Luftfahrzeuge ohne Motorantrieb bzw. ultraleichte Luftfahrzeuge und Rundflüge.
Der Antrag auf Ausstellung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses soll der Behörde spätestens 90 Tage vor dem geplanten Start des gewerblichen Flugbetriebes übermittelt werden, das Betriebshandbuch kann später nachgereicht werden, jedoch nicht später als 60 Tage vor dem geplanten Start des gewerblichen Flugbetriebes (AMC1 ORO.AOC.100 - Beantragung eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses).
Weiterführende Informationen zur Erlangung eines AOCs sowie zu den einzelnen Phasen des AOC-Prozesses finden Sie im OIL 13/2014.
Änderungen des Air Operator Certificates (AOC) und/oder der zugehörigen Operations Specifications (Ops Specs) sind genehmigungspflichtig. Die Anträge sollen mindestens 30 Tage vor der beabsichtigten Betriebsaufnahme eingebracht werden. Entsprechende weitere Informationen und Formulare sind in den Betriebstüchtigkeitsanweisungen und -hinweisen sowie Operations Information Letters zu finden.
Die fortlaufende Aufsicht eines Luftfahrtunternehmens durch die Luftfahrtbehörde soll zur Sicherheit des Flugbetriebs beitragen und gewährleisten, dass die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Es werden folgende Verfahren zur Aufsichtswahrnehmung eingesetzt:
Die oben angeführten Verfahren können neben der planmäßigen Überwachung von Luftfahrtunternehmen auch anlassbezogen nach Beurteilung der Behörde angewandt werden.
Ein AOC (Air Operator Certificate) behält seine Gültigkeit nur dann, wenn die Voraussetzungen, die zu seiner Ausstellung geführt haben, auch weiterhin erfüllt werden. Sollten eine oder mehrere dieser Voraussetzungen nicht mehr gegeben sein bzw. die Mängel nicht behoben werden, wird auch das AOC ganz oder teilweise ungültig. Es wird hierbei besondere Aufmerksamkeit darauf gelegt, ob ein sicherer Flugbetrieb nachgewiesen werden kann und die entsprechenden Rechtsvorschriften eingehalten werden. Bei Nichtbehebung von festgestellten Mängeln wird der gesamte gewerbliche Flugbetrieb eingestellt oder entsprechend eingeschränkt bzw. ein Feststellungsbescheid über die Ungültigkeit des AOCs erlassen.
Bestimmte Organisationen haben gemäß CC.CCA.100 lit(b) Z (2) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 idgF eine Genehmigung zur Erteilung von Flugbegleiterbescheinigungen (Cabin Crew Attestations) erhalten. Hierfür muss der Antragsteller die Prüfung nach dem Abschluss der Erstausbildung gemäß CC.TRA.220 bestanden haben.