Sondergenehmigungen (SPA)

 

Der Teil-SPA der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 ist seit dem 28. Oktober 2014 in Kraft.

SPA - Specific Approvals (Sondergenehmigungen)

Teil-SPA der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 regelt flugbetriebliche Sondergenehmigungen. Er enthält neben den allgemeinen Anforderungen die Bestimmungen zum Betrieb in Lufträumen mit vorgegebenen Navigationsanforderungen (PBN), mit vorgeschriebenen Navigationsausrüstungen (MNPS), mit verringerter Höhenstaffelung (RVSM), Flugbetrieb bei geringer Sicht (LVO), Langstreckenbetrieb mit 2-motorigen Flugzeugen (ETOPS), Beförderung gefährlicher Güter (DG), Hubschrauberbetrieb mit Nachtflugsichtsystemen (NVIS), Hubschrauberwindenbetrieb (HHO), Medizinische Hubschraubernoteinsätze (HEMS), Offshore-Hubschrauberbetrieb (HOFO), Flugbetrieb mit einmotorigen Turbinenflugzeugen bei Nacht oder unter Instrumentenwetterbedingungen (SET-IMC) und zum elektronischen Pilotenkoffer (EFB).

Teil-SPA gilt für alle Luftfahrzeuge sowie für gewerblichen und nicht-gewerblichen Luftverkehr; allerdings sind manche SPA-Genehmigungen im nicht-gewerblichen Flugbetrieb nicht erforderlich (z.B. EFB) oder nicht möglich (z.B. NVIS).

Anträge für Sondergenehmigungen sind an zu richten.

Anträge auf Erteilung oder Änderung einer Sondergenehmigung sind vom Betreiber schriftlich mit den gesetzlich normierten Unterlagen bei der Austro Control GmbH einzubringen (vgl. dazu SPA.GEN.105 und 115).
Für AOC-Inhaber (CAT-Betreiber) wird auf den OIL 13/2014 inkl. Anlage 3 verwiesen!