FAQ - Aeromedical Section (AMS)

 

FAQs für Piloten

[Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 MED.A.030)] 
 
Ein Flugschüler benötigt erst ab seinem ersten Alleinflug verpflichtend ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis, d.h. bei Flugstunden mit dem Fluglehrer ist ein Tauglichkeitszeugnis des Flugschülers unionsrechtlich nicht vorgeschrieben. 
Es wird jedoch empfohlen, dass ein Flugschüler bereits bei Beginn seiner Ausbildung im Besitz eines Tauglichkeitszeugnisses ist, da ein Flugschüler viel Zeit und finanzielle Mittel in seine Ausbildung investiert und in der Folge durch die Verweigerung über die Ausstellung eines Tauglichkeitszeugnisses die Ausbildung nicht weiterführen könnte.

>>> Tabelle <<<
[Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 MED.A.045 (b) und (c)] 
 
Verlängerung
Ein flugmedizinisches Tauglichkeitszeugnis kann innerhalb 45 Tagen vor dem Ablaufdatum verlängert werden. 
 
Erneuerung
Sobald die neue flugmedizinische Untersuchung nach Ablauf des letzten Tauglichkeitszeugnisses durchgeführt wird, handelt es sich um eine Erneuerungsuntersuchung.
Wenn das Tauglichkeitszeugnis mehr als fünf Jahre abgelaufen ist, ist der Umfang einer Erstuntersuchung durchzuführen, die Beurteilung der Tauglichkeit erfolgt jedoch basierend auf den Kriterien/Anforderungen einer Verlängerungsuntersuchung.

Es wird festgehalten, dass bei der Erstuntersuchung bzw. der erstmaligen Ausstellung des Tauglichkeitszeugnisses der Tauglichkeitskategorien LAPL und Klasse 2 nur marginale Unterschiede bestehen.

Differenziert wird hinsichtlich der verpflichtend durchzuführenden anamnestisch-diagnostisch Untersuchungen bei einer Verlängerungs- oder Erneuerungsuntersuchung. Hier bestehen beim LAPL-Medical geringere Anforderungen bzw. ein größerer Ermessensspielraum des Arztes, ob er tatsächlich Untersuchungen durchführt oder die bestehende Krankengeschichte als ausreichend für eine flugmedizinische Tauglichkeitsbeurteilung erachtet. Diese Einschränkung fällt allerdings mit dem 60. Lebensjahr des LAPL-Probanden wieder weg, sodass ab diesem Lebensalter die medizinischen Voraussetzungen zwischen beiden Tauglichkeitskategorien wieder angeglichen werden.   

Ja. Wenn ein CPL/ATPL-Inhaber nur die Rechte aus der PPL ausübt, ist hierfür ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 ausreichend.

Ja, für die Ausübung der Rechte aus einer PPL ist ein Tauglichkeitszeugnis der Klasse 2 erforderlich. Die Klassen 2 und LAPL sind in einem Tauglichkeitszeugnis der Klasse 1 integriert. Die Gültigkeiten der einzelnen Klassen sind auf dem Tauglichkeitszeugnis entsprechend separat angeführt.

Wenn Sie beabsichtigen eine Lizenz bei der Austro Control oder dem Österreichischen Aero-Club zu beantragen und bereits im Besitz eines Tauglichkeitszeugnisses sind, welches unter einer anderen zuständigen Behörde ausgestellt wurde (ersichtlich unter Punkt 1 am Tauglichkeitszeugnis), ist vorab der flugmedizinische Akt nach Österreich an die Austro Control GmbH (zuständige Behörde für Flugmedizin) zu transferieren.
Ebenso ist ein Transfer des flugmedizinischen Aktes erforderlich, wenn Sie bereits im Besitz einer europäischen (PART-FCL) Lizenz sind und die Zuständigkeit der Lizenz nach Österreich verlagern möchten.
Wenn Sie von einem AME oder AeMC als flugmedizinisch untauglich beurteilt worden sind, haben Sie das Recht einen Antrag auf Zweitüberprüfung „Secondary Review“ bei Ihrer zuständigen Lizenzbehörde zustellen.
 
Bitte beachten Sie, dass ein Antrag auf Secondary Review innerhalb von vier Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Verweigerung eines Tauglichkeitszeugnisses bei der Austro Control GmbH zu stellen ist und dieser Antrag mit Kosten (gemäß ACGV und GebG) verbunden ist.
 
Das Antragsformular und dem dazugehörigen Informationsblatt finden Sie unter Austro Control GmbH - Formulare
Sie werden ersucht, ausschließlich Unterlagen für Anträge und oder flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchungen in deutscher (Amtssprache) oder englischer Sprache vorzulegen.

FAQs für AMEs/AeMCs

[Verordnung (EU) Nr.1178/2011 MED.D.005 und MED.D.010]
 
Bewerber zum flugmedizinischen Sachverständigen müssen berechtigt sein, den ärztlichen Beruf im Sinne der Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998 auszuüben, d.h. 
  • Nachweis der Eintragung in der Ärzteliste der österreichischen Ärztekammer - als Arzt für Allgemeinmedizin
  • Meldung einer Ordination am Standort der geplanten flugmedizinischen Stelle (Bestätigung der Ordinationsmeldung durch örtlich zuständige Ärztekammer)
  • entsprechende medizin-technische Ausstattung für die Durchführung flugmedizinischer Untersuchungen (siehe Beiblatt zum Antrag „Angaben zur Ordination“)
  • Absolvierung einer theoretischen und praktischen Grundausbildung im Bereich der Flugmedizin (Basic Training) im Ausmaß von wenigstens 60 Stunden (Basic Training in Aviation Medicine – für die Klassen 2, LAPL und CC).
Der Lehrgang in Flugmedizin muss durch eine jeweils zuständige Behörde eines EASA Mitgliedstaates genehmigt sein, um diesen als angemessene Ausbildung für die Anerkennung anrechnen zu können. 
 
Bitte beachten Sie, dass bei Antragstellung die genannten Vorrausetzungen erfüllt sind und die erforderlichen Unterlagen vollständig übermittelt werden.
Sie werden ersucht, ausschließlich Unterlagen (für Anträge und oder flugmedizinische Tauglichkeitsuntersuchungen in deutscher (Amtssprache) oder englischer Sprache vorzulegen.