Steigenlassen von "Kleinluftballonen"


Seit 1. Oktober 2013 ist der geänderte § 128 Luftfahrtgesetz (LFG), der das Steigenlassen von Fesselballonen, Drachen und Kleinluftballonen sowie von Feuerwerkskörpern regelt, in Kraft.
 

Im Interesse der Sicherheit der Luftfahrt ist für das Steigenlassen von mehr als 30 Kleinluftballonen im Umkreis von 15 km um einen Flugplatz, sonst von mehr als 100 Kleinluftballonen gemäß § 128 Abs. 4 Luftfahrtgesetz (LFG) eine Bewilligung des Landeshauptmannes erforderlich.

In Sicherheitszonen und unterhalb von Sicherheitszonen ist das Steigenlassen von Luftballonen verboten.


Wichtige Hinweise:

  • An den Luftballonen dürfen keine metallischen Gegenstände befestigt werden
  • ebenso dürfen sie keine radarreflektierende Beschriftung aufweisen,
  • nicht gebündelt (also keine Ballontrauben!) sein
  • zum Befüllen darf kein brennbares Gas verwendet werden;
  • es dürfen keine harten Gegenstände an/in den Ballonen - wie: Metall, Holz, Plastik, Wunderkerzen, Leuchtstäbe, Knicklichter, LEDs, etc.; somit sind auch Ballone mit
    LED-Lichtern nicht gestattet! - angebracht sein


Zuständige Landesbehörden: