Segelflugzeuge

 

Der Antrag auf Erteilung einer Beförderungsbewilligung ist an das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) zu richten (§ 104 LFG).

Tel.: +43 (0) 1 711 62 65 0


Im Antrag auf Erteilung der Beförderungsbewilligung ist das Vorhandensein der finanziellen Mittel zur Gründung und zum Betrieb des Unternehmens glaubhaft zu machen.

Im Antrag sind außerdem anzugeben:
  • Familien- und Vorname (Firma), Wohnsitz (Sitz) und Betriebsstätte des Unternehmens,
  • Name, Wohnort und Staatsbürgerschaft der zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Personen,
  • die vorgesehenen Tätigkeiten = Gästeflüge, Kunstflüge, Segelflugzeugschlepp mit TMG,
  • der vorgesehene Flugbereich, das ist jenes Gebiet, auf das sich der geplante Betrieb erstrecken soll,
  • die Anzahl und Baumuster der vorgesehenen Luftfahrzeuge,
  • die vorgesehene Betriebsorganisation.
Nähere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMK.
Nach Erteilung der Beförderungsbewilligung durch das BMK hat der Betreiber (Inhaber der Beförderungsbewilligung) mittels Erklärung (Declaration) der Austro Control GmbH zu bestätigen, dass er die einschlägigen Anforderungen des Anhanges V der Verordnung (EU) 2018/1139 und die Anforderungen der Verordnung (EU) 2018/1976 erfüllt und weiterhin erfüllen wird. Er erklärt damit auch, dass er über die Kapazität und die Mittel zur Wahrnehmung der mit dem Betrieb von Segelflugzeugen verbundenen Verantwortlichkeiten verfügt.
Die Aufnahme des Flugbetriebes ist erst nach Abgabe der Erklärung zulässig.

Tel.: +43 (0) 51703 0


Erklärung (Declaration) Segelflug    (zum Öffnen bitte herunterladen)

Nach dem Erhalt der Erklärung wird dem Betreiber innerhalb von 10 Tagen eine Bestätigung über deren Erhalt übermittelt. Eine Kopie der Erklärung muss an Bord mitgeführt werden.
Die fortlaufende Aufsicht eines Betreibers von Segelflugzeugen durch die Luftfahrtbehörde soll zur Sicherheit des Flugbetriebs beitragen und gewährleisten, dass die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden.
Die Aufsichtswahrnehmung erfolgt durch: 
  • Audits
  • Inspektionen (angekündigt/unangekündigt)
  • Sonstige Überprüfungen
Die angeführten Aufsichtsverfahren können neben der planmäßigen Überwachung von Segelflugbetreibern auch anlassbezogen nach Beurteilung durch die Behörde angewandt werden.
 
Betreiber von Segelflugzeugen, die nicht in Österreich registriert sind, aber vorwiegend hier betrieben werden, müssen vor Betriebsstart der Austro Control GmbH eine Meldung übermitteln:
 
Postkarte für Segelflugzeuge
Ausgenommen Luftfahrzeuge gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2018/1139 sind für Betreiber von Segelflugzeugen insbesondere die unionsrechtlichen Vorschriften der Verordnung (EU) 2018/1976 für den Flugbetrieb mit Segelflugzeugen anwendbar.
Neben der Anwendung der Bestimmungen von Teil SAO haben die gewerblichen Betreiber zusätzlich eine Erklärung (Declaration) abzugeben. Letztere haben zudem gemäß den Vorgaben des Luftfahrtgesetzes (LFG) eine Beförderungsbewilligung vom BMK einzuholen.