Solar- und Photovoltaikanlagen
§ 94 LFG (Luftfahrtgesetz)
Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) können sowohl elektrische als auch optische Störwirkungen auf die Luftfahrt haben. Daher sind bestimmte Vorgaben bei der Errichtung zu beachten.
- Bewilligungspflicht: PV-Anlagen mit einer Gesamtfläche bis zu 100 m² sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen. In diesen Fällen muss kein Antrag bei der Austro Control GmbH eingebracht werden.
- Blendgutachten: unterhalb festgelegter Sicherheitszonen wird von der Austro Control GmbH ein Blendgutachten verlangt. Auch außerhalb dieser Zonen kann ein solches Gutachten notwendig sein, wenn sich die Anlage in der Nähe eines Heliports, Zivilflugplatzes oder flugsicherungstechnischer Anlagen befindet bzw. eine Gefährdung der Luftfahrtsicherheit vorliegt. Innerhalb von Sicherheitszonen liegt die Zuständigkeit bei der zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständigen Behörde (BMK oder BH), jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.
- Berechnung der Anlagengröße: stehen mehrere PV-Anlagen in einem räumlichen Naheverhältnis, sind ihre Flächen zusammenzurechnen, um die maßgebliche Größe zu bestimmen.