Gefahrguttransport
Was versteht man unter Gefahrgut?
Gegenstände oder Stoffe, welche in der Lage sind, ein Gesundheitsrisiko, ein Sicherheitsrisiko, ein Risiko für Eigentum oder die Umwelt darzustellen und welche im Gefahrgutverzeichnis der Technical Instructions zu finden sind, oder gemäß den Technical Instructions klassifiziert werden.
Rechtliche Grundlagen
Nationale Rechtsgrundlagen jeweils in der gültigen Fassung:
- Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)
- Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV)
- Luftfahrtgesetz (LFG)
- Erlässe
Internationale Rechtsgrundlagen:
- ICAO Annex 18
- ICAO Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air
Diese Technical Instructions werden ebenfalls vom Internationalen Verband der Luftverkehrsgesellschaften, der Internationalen Flug-Transport-Vereinigung (IATA), übernommen und in den Dangerous Goods Regulations (IATA-DGR) jährlich publiziert.
Dangerous Goods im Überblick
(Klassifizierung, Versandbezeichnung und UN-Nummern, Verpackungsspezifikationen, Markierung und Kennzeichnung, Dokumentation)
Klassifizierung und Kennzeichnung von Gefahrgütern
Gefahrgüter werden auf Grund der Art der Gefahr in neun UN-Gefahrhauptklassen eingeteilt. Einige dieser Gefahrklassen werden in weitere Unterklassen unterteilt.
Für jede Klasse bzw. Unterklasse gibt es Gefahrkennzeichen, die vom Versender an der Außenseite des Packstücks angebracht werden müssen.
Richtige Versandbezeichnung
In der Gefahrgutliste (blaue Seiten) der ICAO Technical Instructions (Table 3-1) bzw. 4.2 der IATA DGR werden ca. 3.000 gefährliche Güter alphabetisch durch ihre richtige Versandbezeichnung, zusammen mit einer einschränkenden Beschreibung, genau bestimmt. Diese Versandbezeichnung ist fett gedruckt und wird einer Seriennummer der UN-Klassifizierung zugeordnet (UN-Nummer, ID-Nummer).
Maximale Menge pro Packstück
Die Gefahrgutliste (blaue Seiten) der ICAO Technical Instructions (Table 3-1) bzw. 4.2 der IATA DGR zeigt die maximale Nettomenge bzw. in manchen Fällen die maximale Bruttomenge pro Packstück für Passagier- und/oder Frachtflugzeuge.
Verpackung
Der Versender ist für sämtliche Aspekte hinsichtlich richtiger Verpackung von Gefahrgütern verantwortlich. (ICAO Technical Instructions Part 5; 1.1 c). Gefahrgüter müssen zumeist in UN-spezifizierten Verpackungen verpackt sein. Diese behördlich geprüften Verpackungen sind mit einem Code markiert, wie zB:
Gemäß den ICAO Technical Instructions Part 5; 4.1.2 kann das Gefahrguttransportdokument in jeder beliebigen Form ausgestellt werden, sofern alle vorgeschriebenen Informationen enthalten sind.
IATA Sondervorschrift:
Das Formblatt für die Versendererklärung MUSS im gleichen Format gedruckt sein und den gleichen Text in Englisch aufweisen wie eines der Muster Shippers Declaration for Dangerous Goods des IATA DGR (Abbildung 8.1. A und B).
Ausnahmen: Farbe und Größe (siehe IATA DGR 8.1.1.2 und 8.1.1.3)
Luftfrachtbrief (Air Waybill)