Gefahrguttransport


Was versteht man unter Gefahrgut?

Gegenstände oder Stoffe, welche in der Lage sind, ein Gesundheitsrisiko, ein Sicherheitsrisiko, ein Risiko für Eigentum oder die Umwelt darzustellen und welche im Gefahrgutverzeichnis der Technical Instructions zu finden sind, oder gemäß den Technical Instructions klassifiziert werden.

 

Rechtliche Grundlagen

Nationale Rechtsgrundlagen jeweils in der gültigen Fassung:

  • Gefahrgutbeförderungsgesetz (GGBG)
  • Gefahrgutbeförderungsverordnung (GGBV)
  • Luftfahrtgesetz (LFG)
  • Erlässe

Internationale Rechtsgrundlagen:

  • ICAO Annex 18
  • ICAO Technical Instructions for the Safe Transport of Dangerous Goods by Air

Diese Technical Instructions werden ebenfalls vom Internationalen Verband der Luftverkehrsgesellschaften, der Internationalen Flug-Transport-Vereinigung (IATA), übernommen und in den Dangerous Goods Regulations (IATA-DGR) jährlich publiziert.

 

Dangerous Goods im Überblick

(Klassifizierung, Versandbezeichnung und UN-Nummern, Verpackungsspezifikationen, Markierung und Kennzeichnung, Dokumentation)


Klassifizierung und Kennzeichnung von Gefahrgütern

Gefahrgüter werden auf Grund der Art der Gefahr in neun UN-Gefahrhauptklassen eingeteilt. Einige dieser Gefahrklassen werden in weitere Unterklassen unterteilt.

Für jede Klasse bzw. Unterklasse gibt es Gefahrkennzeichen, die vom Versender an der Außenseite des Packstücks angebracht werden müssen.

 

Gefahrkennzeichen

Klasse/Unterklasse

Klasse 1 - Explosive Stoffe und Gegenstände sind einer von 6 Unterklassen und einer von 13 Verträglichkeitsgruppen zugeordnet.

Nicht alle Verträglichkeitsgruppen sind in allen Unterklassen vorhanden.

Auf Passagierflugzeugen sind nur explosive Stoffe der Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppe S erlaubt.

Auf Frachtflugzeugen sind nur explosive Stoffe der Unterklasse 1.3, Verträglichkeitsgruppen C und G und Unterklasse 1.4, Verträglichkeitsgruppen B, C, D, E, G und S erlaubt (häufig sind Ausnahmebewilligungen notwendig).

Bsp.:

1.4 S (RXS) explosive Stoffe mit sehr geringer Spreng-, Druck- oder Splitterwirkung, zB Munition für Sport- und Jagdwaffen

Klasse 2 - Gase, verdichtet, verflüssigt, gelöst, tiefgekühlt verflüssigt, als Mischung oder als Druckgaspackung (Aerosole). Diese Klasse beinhaltet drei Unterklassen:

  • 2.1 Entzündbare Gase (RFG) - welche bei 20°C und Standarddruck von 101,3 kPa entweder in einer Mischung von höchstens 13 Vol.-% mit Luft entzündbar sind; oder unabhängig von der unteren Explosionsgrenze einen Explosionsbereich mit Luft von mindestens
    12 Prozentpunkten besitzen, zB Propan, Butan
  • 2.2 Nicht entzündbare, nicht giftige Gase (RNG) - Gase, die entweder erstickend oder oxidierend wirken, bzw. keine der anderen Unterklassen zuzuteilen sind, zB Druckluft, Kohlendioxid, tiefgekühlter verflüssigter Stickstoff
  • 2.3 Giftige Gase (RPG) - Gase, die bekanntermaßen auf den Menschen so giftig oder ätzend wirken, dass sie eine Gefahr für die Gesundheit darstellen, oder von denen man annimmt, dass sie giftig oder ätzend auf den Menschen wirken, zB Kohlenmonoxid

Klasse 3 - Entzündbare flüssige Stoffe schließt folgende Stoffe ein:

  • Entzündbare flüssige Stoffe (RFL) - flüssige Stoffe, Gemische von flüssigen Stoffen, oder flüssige Stoffe, die gelöste oder suspendierte feste Stoffe enthalten,
    zB Farben, Lacke.
  • Flüssige desensibilisierte explosive Stoffe (RFL) sind explosive Stoffe, welche in Wasser oder anderen Flüssigkeiten gelöst oder suspendiert sind, um zur Unterdrückung ihrer explosiven Eigenschaft ein homogenes flüssiges Gemisch zu bilden,
    zB Nitroglycerin, Lösung in Alkohol max. 1 %.

Es gibt keine Unterklassen, weiters sind entzündbare flüssige Stoffe bestimmten Verpackungsgruppen entsprechend ihrem Flammpunkt und Siedepunkt zugeordnet (ICAO Technical Instructions Table 2-4)

Klasse 4 - Entzündbare Feststoffe; selbstentzündliche Stoffe; Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln

drei Unterklassen:

  • 4.1 Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und unempfindlich gemachte explosive Stoffe:
    • Entzündbare feste Stoffe (RFS) - sind leicht brennbare feste Stoffe und feste Stoffe, welche durch Reibung in Brand geraten können, zB Grillanzünder, Trockenspiritus.
    • Selbstzersetzliche Stoffe (RFS) - sind thermisch instabile Stoffe, die sich auch ohne Beteiligung von Sauerstoff stark exotherm zersetzen können, 
      zB Benzensulfonylhydrazid.
    • Feste desensibilisierte explosive Stoffe (RFS) - sind explosive Stoffe, die mit Wasser oder Alkoholen angefeuchtet, oder mit anderen Stoffen verdünnt wurden, um zur Unterdrückung ihrer explosiven Eigenschaften ein homogenes, festes Gemisch zu bilden, zB Ammoniumpikrat, angefeuchtet.
  • 4.2 Stoffe, die zur Selbstentzündung neigen, (RSC) - sind thermisch instabile Stoffe, die sich auch ohne Beteiligung von Sauerstoff stark exotherm zersetzen können, zB weißer und gelber Phosphor.
  • 4.3 Stoffe, die bei Kontakt mit Wasser entzündbare Gase bilden, (RFW) - Stoffe, welche bei Reaktion mit Wasser selbstentzündlich werden oder entzündbare Gase in gefährlichen Mengen entwickeln können, zB Natrium.

Klasse 5 - Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide

zwei Unterklassen:

  • 5.1 entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe, (ROX) welche notwendigerweise nicht selbst brennbar zu sein brauchen, welche aber durch Abgabe von Sauerstoff einen Brand verursachen oder einen Brand anderer Stoffe unterstützen können, zB Bleichmittel, Chlorate.
  • 5.2 Organische Peroxide, (ROP), sind thermal instabile Stoffe, die sich exotherm, selbstbeschleunigend zersetzen können, darüber hinaus können sie eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften besitzen: zersetzen sich exotherm, brennen schnell, reagieren empfindlich auf Stoß oder Reibung, reagieren gefährlich mit anderen Stoffen, oder rufen Schädigung der Augen hervor,
    zB Dibenzoylperoxid, Cyclohexanonperoxid.

Klasse 6 - Giftige Stoffe und ansteckungsgefährliche Stoffe 

zwei Unterklassen:

  • 6.1 Giftige Stoffe, (RPB) können den Tod, Verletzung oder Gesundheitsschäden verursachen, wenn sie eingenommen oder eingeatmet werden oder mit der Haut in Berührung kommen, zB Arsen, Pestizide. Verpackungsgruppen können mittels LD50- bzw. LC50-Wert zugeordnet werden
    (ICAO Technical Instructions Table 2-8)
  • 6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe, (RIS) sind Stoffe von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger enthalten. Dies sind Mikroorganismen die bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen können zB HIV-Virus, Parasiten, Pilze.

Klasse 7 - Radioaktive Stoffe (RRW, RRY) sind Stoffe, die Radionuklide enthalten, bei denen sowohl die Aktivitätskonzentration als auch die Gesamtaktivität in der Sendung, die angeführten Werte im Table 2-12 der ICAO Technical Instructions übersteigt.

Radioaktive Stoffe müssen in Abhängigkeit von der Aktivitätsstufe der Radionuklide, welche in einem Versandstück enthalten sind, ihrer spaltbaren oder nicht spaltbaren Eigenschaften, dem Typ der Verpackung, welcher für diesen Transport zum Einsatz kommt, der Beschaffenheit oder Form der Inhaltsstoffe des Versandstückes und besonderen Anordnungen, welche den Beförderungsvorgang regeln, einer der im Table 2-11 der ICAO Technical Instructions angegebenen richtigen Versandbezeichnungen und UN-Nummern zugeordnet werden. Es wird unterschieden zwischen:

  • Freigestellte Versandstücke
  • Stoffe von geringer spezifischer Aktivität (LSA)
  • Oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO)
  • Typ A-Versandstücke
  • Typ B(U)-Versandstücke
  • Typ B(M)-Versandstücke
  • Typ C-Versandstücke
  • Radioaktive Stoffe unter Sondervereinbarung
  • Uraniumhexafluorid

Klasse 8 - Ätzende Stoffe (RCM) - Stoffe, welche durch chemische Wirkung, wenn sie mit lebendem Gewebe in Kontakt kommen, schwere Schäden verursachen, oder im Fall eines Austretens auch andere Güter oder das Beförderungsmittel beschädigen oder sogar zerstören können, zB Säuren, Laugen.

Es gibt keine Unterklassen, weiters wird die Verpackungsgruppe aufgrund der ätzenden Eigenschaften ermittelt (ICAO Technical Instructions Part 2; 8.2.5).

Klasse 9 - Verschiedenen gefährliche Stoffe (RMD) - Stoffe, die während der Beförderung im Luftverkehr eine Gefahr darstellen, welche nicht durch andere Klassen abgedeckt ist, zB Verbrennungsmotoren, Fahrzeuge, Konsumgüter, Trockeneis, Magnetisches Material.

Klasse 9 - Lithium Batterien

 

Abfertigungskennzeichen

Ein Warnhinweis, dass das Packstück nicht auf Passagierflugzeugen transportiert werden darf
Zusätzlich zu Klasse 2.2
(tiefgekühlte, verflüssigte Gase)
Ersetzt das Klasse 9 Gefahrkennzeichen
Freigestellte Versandstücke
Kennzeichen

* Platzhalter für UN Nummer

Richtige Versandbezeichnung

In der Gefahrgutliste (blaue Seiten) der ICAO Technical Instructions (Table 3-1) bzw. 4.2 der IATA DGR werden ca. 3.000 gefährliche Güter alphabetisch durch ihre richtige Versandbezeichnung, zusammen mit einer einschränkenden Beschreibung, genau bestimmt. Diese Versandbezeichnung ist fett gedruckt und wird einer Seriennummer der UN-Klassifizierung zugeordnet (UN-Nummer, ID-Nummer).

 

Maximale Menge pro Packstück

Die Gefahrgutliste (blaue Seiten) der ICAO Technical Instructions (Table 3-1) bzw. 4.2 der IATA DGR zeigt die maximale Nettomenge bzw. in manchen Fällen die maximale Bruttomenge pro Packstück für Passagier- und/oder Frachtflugzeuge.

 

Verpackung

Der Versender ist für sämtliche Aspekte hinsichtlich richtiger Verpackung von Gefahrgütern verantwortlich. (ICAO Technical Instructions Part 5; 1.1 c). Gefahrgüter müssen zumeist in UN-spezifizierten Verpackungen verpackt sein. Diese behördlich geprüften Verpackungen sind mit einem Code markiert, wie zB:

4G / X 25 / S / 10 / F / PCB-13d

Bei Gefahrgütern in „begrenzten Mengen“ (Y-Verpackungsvorschrift) ist keine UN-Spezifikationsverpackung erforderlich. Jedoch muss die Verpackung vom Versender geprüft werden. (Freifall- und Stapeldruckprüfung).

Manche Gefahrgüter benötigen weder UN-Spezifizierte Verpackungen, noch Verpackungen für begrenzte Mengen. Sie müssen jedoch die normalen Transportbedingungen im Lufttransport unbeschadet überstehen.

 

Markierung und Kennzeichnung

Für die korrekte Markierung und Kennzeichnung ist der Versender verantwortlich (ICAO Technical Instructions Part 5; 1.1 b)

Wenn nicht anders vorgesehen, müssen auf Packstücken und Umverpackungen folgende „Basismarkierungen“ angebracht werden:

  • Richtige - englische - Versandbezeichnung
  • UN-Nummer oder ID-Nummer
  • Vollständiger Name und Anschrift des Versenders
  • Vollständiger Name und Anschrift des Empfängers

 

Zusätzliche Markierungsvorschriften:


Für alle Klassen, ausgenommen Klasse 7 und ID 8000:Netto- bzw. Bruttomenge des Gefahrgutes bei Sendungen mit mehr als einem Packstück mit verschiedenen Inhalten.
Trockeneis (UN1845):Nettomenge pro Packstück.
Unterklasse 6.2:Name und Telefonnummer einer für das Gefahrengut verantwortlichen Person.
Klasse 2 (tiefgekühlte, verflüssigte Gase):Orientierungspfeile, „Keep Upright“, „Do not drop - handle with care“.
Unweltgefährdende Stoffe:Markierung (Baum/Fisch bzw. E-H-S)

 

Dokumentation

Gefahrgut-Transportdokument / Versendererklärung für gefährliche Güter
(Shipper’s Declaration for Dangerous Goods), DGD

 

:

Gemäß den ICAO Technical Instructions Part 5; 4.1.2 kann das Gefahrguttransportdokument in jeder beliebigen Form ausgestellt werden, sofern alle vorgeschriebenen Informationen enthalten sind.

 

IATA Sondervorschrift:

Das Formblatt für die Versendererklärung MUSS im gleichen Format gedruckt sein und den gleichen Text in Englisch aufweisen wie eines der Muster „Shipper’s Declaration for Dangerous Goods“ des IATA DGR (Abbildung 8.1. A und B).

Ausnahmen: Farbe und Größe (siehe IATA DGR 8.1.1.2 und 8.1.1.3)

 

Luftfrachtbrief (Air Waybill)

:

Kontakt