Nichtgewerblicher Flugbetrieb

 

Der nichtgewerbliche Flugbetrieb ist für „EASA-Luftfahrzeuge“ in der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 geregelt. 
 
Anhang VI – Teil-NCC - Nichtgewerblicher Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen --> zuständiges Sachgebiet:
 
Für NCC-Betreiber ist es unter anderem erforderlich, ein Managementsystem zu etablieren und zu pflegen sowie ein Operations Manual zu erstellen. Die Umsetzung dieser Anforderungen wird mit einer Erklärung (Declaration) bestätigt und von der ACG auch mittels Inspektionen im Rahmen der Aufsicht überprüft. Ferner muss auch die Mindestausrüstungsliste (MEL) seitens der ACG genehmigt sein/werden.
 
Anhang VII – Teil-NCO - Nichtgewerblicher Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen --> zuständiges Sachgebiet:
 
Für den NCO-Flugbetrieb ist keine Erklärung erforderlich, die Erstellung einer Mindestausrüstungsliste (MEL) ist nicht zwingend erforderlich; wird eine MEL jedoch erstellt, ist diese an zu melden.
 
Etwaige Sondergenehmigungen gemäß Teil-SPA (bspw. RVSM oder MNPS) für NCC- und NCO-Flugbetrieb sind zu beantragen. Diesbezügliche Anträge sind an zu richten.
 
Die gültigen gesetzlichen Bestimmungen sowie alle relevanten Informationen finden Sie auf der Website der EASA:
 
Nationale Luftfahrzeuge - Für Luftfahrzeuge gemäß Annex I der Grundverordnung (EU) 2018/1139 sowie Opt-Out nach Artikel 2(8) gilt weiterhin nationales Recht (wie LFG, ZLLV etc.)  --> zuständiges Sachgebiet:
 

NCC - Nichtgewerblicher Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen

Der Teil-NCC der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 idgF enthält die technischen Anforderungen für den nichtgewerblichen Flugbetrieb von technisch komplizierten Flugzeugen und Hubschraubern. Er besteht aus vier Teilabschnitten, von denen derjenige über Instrumente, Daten und Ausrüstung abermals in Abschnitte mit spezifischen Vorschriften pro Luftfahrzeugkategorie gegliedert ist.

Vor Aufnahme des NCC-Flugbetriebes hat der Betreiber eine Erklärung (Declaration) gemäß ORO.DEC.100 bei der zuständigen Behörde jenes Mitgliedstaates einzureichen, in dem sich der Hauptgeschäftssitz des Betreibers befindet bzw. in dem dieser seinen Wohnsitz hat.  Die Betreiber erklären damit,  dass sie über die Befähigung und die Mittel zur Wahrnehmung der Verantwortlichkeiten verfügen, die mit dem Betrieb unter Einhaltung der entsprechenden Vorschriften verbunden sind.

Für NCC-Betreiber mit Sitz in Österreich stellt die Austro Control GmbH ein Erklärungsformular zum Download zur Verfügung.

Dieses Formblatt ist vom Betreiber auszufüllen und an die Austro Control GmbH zu übermitteln; der Betreiber unterliegt damit auch dem behördlichen Aufsichtsprogramm (ARO.GEN.305).

Nach dem Erhalt der Erklärung, wird dem Betreiber innerhalb von 10 Tagen eine Bestätigung über deren Erhalt übermittelt. Eine Kopie der Erklärung muss an Bord mitgeführt werden.

Download Erklärung NCC/SPO

Teil-NCO - Nichtgewerblicher Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten Flugzeugen und Hubschraubern
Insbesondere hervorzuheben ist der Teil-NCO der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 idgF, welcher erstmalig Betriebsvorschriften für die General Aviation sowie Arbeitsflüge in diesem Bereich (sog. NCO-SPEC Spezielle Anforderungen) enthält.
 
Bei nationalen Luftfahrzeugen handelt es sich um Luftfahrzeuge der folgenden Kategorien, wie: 
  • Experimental
  • Historisch
  • Amateurbau
  • Replica
  • Militärisch

Siehe auch:
 

Definition eines „technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeuges (complex motor-powered aircraft)“
 
Flugzeuge:
  • mit einer höchstzulässigen Startmasse über 5700 kg oder
  • zugelassen für eine maximale Fluggastsitzanzahl von mehr als 19 oder
  • zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder
  • ausgerüstet mit einer oder mehreren Strahlturbinen 
 
Anmerkung: Luftfahrzeuge mit einem oder mehreren Turboprop-Triebwerk(en) können gemäß Anhang VII (Teil-NCO) betrieben werden.
 
Hubschrauber:
  • zugelassen für eine maximale Startmasse über 3175 kg oder
  • zugelassen für eine maximale Fluggastsitzanzahl von mehr als 9 oder
  • zugelassen für den Betrieb mit einer Flugbesatzung von mindestens zwei Piloten oder 
 
Kipprotor-Luftfahrzeuge
 
Mindestausrüstungsliste: Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im NCC-Bereich bereits zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bzw. vor Aufnahme des Flugbetriebes eine genehmigte Mindestausrüstungsliste (MEL) vorhanden sein muss (vgl. ORO.MLR.105; ARO.GEN.345 lit. b).