Lufttüchtigkeitszeugnis


Lufttüchtigkeitszeugnisse werden für Luftfahrzeuge ausgestellt die einer Musterbauart gemäß Anhang (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 idgF (seit 28. September 2003) entsprechen oder wo die Musterzulassungsgrundlage vor dem 28. September 2003 ausgestellt und in den EASA-Raum transferiert wurde.

Lufttüchtigkeitszeugnisse sind prinzipiell wie folgt eingeteilt:

  • Lufttüchtigkeitszeugnis
  • Eingeschränktes Lufttüchtigkeitszeugnis
  • Fluggenehmigung

Kapitel III Abschnitt I der Verordnung (EU) 2018/1139 (Grundsatzverordnung) beschreibt die Aufgaben gemäß dem „Abkommen von Chicago" der Internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO).

Die ICAO ist eine Organisation der Vereinten Nationen, die für die Erstellung des Reglements im Bereich der zivilen Luftfahrt zuständig ist. Artikel 31 des so genannten „Abkommens von Chicago" verlangt, dass für jedes Luftfahrzeug, das im internationalen Luftverkehr betrieben wird, vom Mitgliedsstaat, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, ein Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt sein oder von diesem Mitgliedsstaat aufrecht gehalten werden muss.

Artikel 2 Absatz 2(d) der Verordnung (EU) 2018/1139 bedingt die Teilung der Luftfahrzeuge in zwei Gruppen. Die grundlegenden Anforderungen für diese Gruppen sind in den Anhängen zu der Grundsatzverordnung beschrieben und sind wie folgt eingeteilt

  • ANHANG/ANNEX I Luftfahrzeug ausgenommen von der Europäischen Regulierung („Nationale Luftfahrzeuge")
  • ANHANG/ANNEX II beschreibt die grundlegenden Anforderungen an die Lufttüchtigkeit („EASA Luftfahrzeuge")

ANHANG II Luftfahrzeuge fallen in den Verantwortungsbereich der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (EASA). Daher kommen der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 idgF und der Anhang I zur Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 idgF (Teil M) zur Anwendung.

In Österreich registrierte ANHANG I Luftfahrzeuge unterstehen nach wie vor der österreichischen Gesetzgebung. Diese Luftfahrzeuge sind von den in dieser Information beschriebenen Regelungen nicht betroffen und fallen in den Anwendungsbereich der ZLLV 2005, BGBI. II Nr. 424/2005 idgF.

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 (Teil 21) idgF behandelt die Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses im Detail.

Die Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses ist gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 748/2003 idgF (Teil 21) von folgenden Sachverhalten abhängig:

  • Zustand des Luftfahrzeuges (neu oder gebraucht)
  • Staat, in dem der Halter des Baumusters beheimatet ist bzw. das Luftfahrzeug produziert wurde
  • Staat, in dem das Luftfahrzeug zuvor registriert war (EU oder Drittland)

Die von der Austro Control GmbH vor Ausstellung des Lufttüchtigkeitszeugnisses benötigten Dokumente sind in der nachfolgenden Tabelle beschrieben.

(Anmerkung: die in der Tabelle angeführte "Prüfliste zur Ausstellung österreichischer Borddokumente" ist eine Empfehlung und Hilfestellung seitens Austro Control GmbH. Es ist daher ausreichend, wenn die Daten, die in der Checkliste angeführt sind, vorgelegt werden. Die Checkliste selbst muss nicht beigelegt werden.)

Forderungen gemäß Anhang der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 Teil 21, Hauptabschnitt A, Abschnitt H
 

 

Neu Luftfahrzeuge

Gebraucht Luftfahrzeuge

Innerhalb der EU
  • EASA Form 52
  • Gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis
  • Gültige Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (ARC)
Benötigte
Dokumente gemäß:
  • Prüfliste zur Ausstellung österreichischer Borddokumente
  • Prüfliste zur Ausstellung österreichischer Borddokumente

Drittland:

  • Export Lufttüchtigkeitszeugnis
  • Export Lufttüchtigkeitszeugnis
  • Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit für den Import
Benötigte
Dokumente gemäß:
  • Prüfliste zur Ausstellung österreichischer Borddokumente
  • Prüfliste zur Ausstellung österreichischer Borddokumente
  • Empfehlung zur Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeits 

Die folgenden Dokumente werden zum Betrieb eines Luftfahrzeuges benötigt:

  • Lufttüchtigkeitszeugnis (LTZ / Certificate of Airworthiness - CofA)
  • Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (Airworthiness Review Certificate - ARC)
  • Lärmzeugnis (LZ / Noise Certificate)
  • Verwendungsbescheinigung (VEBE / Qualification Certificate)
  • Operationelle Zeugnisse/Zulassungen
  • Eintragungsschein


Um der Austro Control GmbH das Ausstellen der genannten Dokumente zu ermöglichen, müssen die Informationen aus der "Prüfliste zur Ausstellung österreichischer Borddokumente"- wie in Tabelle 1 verwiesen - der Austro Control GmbH vorgelegt werden.

Allgemein

Anmerkung 1:
Eine automatische Anerkennung von Änderungen und Reparaturen ist dann möglich, wenn diese die Anforderungen der jeweiligen Entscheidung der Agentur (EASA Executive Dirctor Decision) des betreffenden Landes erfüllen.
https://www.easa.europa.eu/document-library/agency-decisions


Anmerkung 2:
Sollten Genehmigungen von Änderungen oder Reparaturen notwendig sein, so wird auf die „Distribution of Tasks“ hingewiesen, um den Antrag an die korrekte Stelle und die korrekte Institution zu übermitteln.
https://www.easa.europa.eu/faq/20142

Die folgenden Anmerkungen sind als Leitfaden für jeden, der eine österreichisches Lufttüchtigkeitszeugnis für ein Luftfahrzeug, das von Drittstaaten nach Österreich importiert wird und auf dem nicht von der EASA genehmigte oder anerkannte Änderungen und/oder Modifikationen durchgeführt worden sind, beantragen will, vorgesehen.

Hintergrund zu Änderungen

Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 idgF (Teil 21) sind die Vorschriften für die Genehmigung von Änderungen beschrieben. Jegliche Änderung, die von einem EU-Mitgliedsstaat vor dem 28. September 2003 genehmigt und/oder anerkannt wurde, gilt als seitens EASA genehmigt und benötigt keine weitere technische Prüfung insofern diese Änderung nicht auf eine Seriennummer oder einen Seriennummerbereich eingeschränkt und somit das Luftfahrzeug nicht betroffen ist. In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass es die Verantwortlichkeit des Antragstellers ist, diesen Umstand bei Antragstellung nachzuweisen.

Luftfahrzeughalter können gemäß den EASA-Vorschriften nach wie vor den Antrag auf Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses stellen, jedoch ist es für diesen Kreis nicht mehr möglich einen Antrag auf Zulassung „erheblicher Änderungen“ zu stellen (Dies inkludiert Änderungen die nach den Richtlinien der Federal Aviation Authority (FAA = US Luftfahrtbehörde) mit Form 337 und Form 8110-3 genehmigt wurden, außer wenn diese unter die EASA-Regelung der automatischen Anerkennung fallen).

Änderungen an einem Luftfahrzeug, das in einem EU-Mitgliedsstaat registriert ist, müssen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genehmigt sein. Dies gilt auch für Luftfahrzeuge, die aus Drittstaaten in den EU-Raum eingeführt werden.

Folgende Möglichkeiten bestehen, um eine EASA-Genehmigung zu erhalten:

Geringfügige Änderung
Ein Antrag auf Zulassung der geringfügigen Änderungen muss an die EASA gestellt werden - https://www.easa.europa.eu/easa-and-you/general-aviation/documents-guidance-and-examples. Jede Person innerhalb der EU kann eine Genehmigung einer geringfügigen Änderung beantragen.

Von der EASA gemäß Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genehmigte Entwicklungsbetriebe können geringfügige Änderungen im Rahmen ihrer Privilegien genehmigen, sofern die Änderung in das zugelassene Betätigungsfeld fällt.

Anerkennung von Änderungen oder Reparaturen, die durch die FAA, TCCA oder ENAC Brazil genehmigt wurden, sind in dem jeweiligen bilateralen Abkommen beschrieben.
https://www.easa.europa.eu/document-library/bilateral-agreements/eu-usahttps://www.easa.europa.eu/document-library/bilateral-agreements/eu-canadahttps://www.easa.europa.eu/document-library/bilateral-agreements/eu-brazil

Genehmigungen für Reparaturen werden gemäß Teil 21, Hauptabschnitt A, Abschnitt M des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 idgF ausgestellt, sofern keine Entscheidung der Agentur (Executive Director Decision) in Kraft ist, die eine automatische Anerkennung solcher Reparaturen regelt.

Es ist zu erwähnen, dass Haltern von Musterzulassungen (Type Certificate Holder) zusätzliche Privilegien mit der Executive Director Decision 2004/04/CF in Hinblick auf die Entwicklung von Reparaturen übertragen wurden. Verwenden Sie diese Entscheidung und die zugehörigen Abänderungen/Revisionen um eine automatische Anerkennung der Reparatur zu beurteilen.

Eingeschränkte Lufttüchtigkeitszeugnisse werden für folgende Luftfahrzeuge ausgestellt:

  • für Luftfahrzeuge die eine Eingeschränkte Musterzulassung gemäß Teil 21, Hauptabschnitt A, Abschnitt B, des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 erhalten haben, oder
  • für Luftfahrzeuge, deren Nachweisführung gegenüber speziellen Spezifikationen der Agentur einen vergleichbaren Grad an Sicherheit bescheinigen.