Allgemein
Anmerkung 1:
Eine automatische Anerkennung von Änderungen und Reparaturen ist dann möglich, wenn diese die Anforderungen der jeweiligen Entscheidung der Agentur (EASA Executive Dirctor Decision) des betreffenden Landes erfüllen.
https://www.easa.europa.eu/document-library/agency-decisions
Anmerkung 2:
Sollten Genehmigungen von Änderungen oder Reparaturen notwendig sein, so wird auf die „Distribution of Tasks“ hingewiesen, um den Antrag an die korrekte Stelle und die korrekte Institution zu übermitteln.
https://www.easa.europa.eu/faq/20142
Die folgenden Anmerkungen sind als Leitfaden für jeden, der eine österreichisches Lufttüchtigkeitszeugnis für ein Luftfahrzeug, das von Drittstaaten nach Österreich importiert wird und auf dem nicht von der EASA genehmigte oder anerkannte Änderungen und/oder Modifikationen durchgeführt worden sind, beantragen will, vorgesehen.
Hintergrund zu Änderungen
Im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 idgF (Teil 21) sind die Vorschriften für die Genehmigung von Änderungen beschrieben. Jegliche Änderung, die von einem EU-Mitgliedsstaat vor dem 28. September 2003 genehmigt und/oder anerkannt wurde, gilt als seitens EASA genehmigt und benötigt keine weitere technische Prüfung insofern diese Änderung nicht auf eine Seriennummer oder einen Seriennummerbereich eingeschränkt und somit das Luftfahrzeug nicht betroffen ist. In diesem Zusammenhang ist noch zu erwähnen, dass es die Verantwortlichkeit des Antragstellers ist, diesen Umstand bei Antragstellung nachzuweisen.
Luftfahrzeughalter können gemäß den EASA-Vorschriften nach wie vor den Antrag auf Ausstellung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses stellen, jedoch ist es für diesen Kreis nicht mehr möglich einen Antrag auf Zulassung „erheblicher Änderungen“ zu stellen (Dies inkludiert Änderungen die nach den Richtlinien der Federal Aviation Authority (FAA = US Luftfahrtbehörde) mit Form 337 und Form 8110-3 genehmigt wurden, außer wenn diese unter die EASA-Regelung der automatischen Anerkennung fallen).
Änderungen an einem Luftfahrzeug, das in einem EU-Mitgliedsstaat registriert ist, müssen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genehmigt sein. Dies gilt auch für Luftfahrzeuge, die aus Drittstaaten in den EU-Raum eingeführt werden.
Folgende Möglichkeiten bestehen, um eine EASA-Genehmigung zu erhalten:
Geringfügige Änderung
Ein Antrag auf Zulassung der geringfügigen Änderungen muss an die EASA gestellt werden - https://www.easa.europa.eu/easa-and-you/general-aviation/documents-guidance-and-examples. Jede Person innerhalb der EU kann eine Genehmigung einer geringfügigen Änderung beantragen.
Von der EASA gemäß Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genehmigte Entwicklungsbetriebe können geringfügige Änderungen im Rahmen ihrer Privilegien genehmigen, sofern die Änderung in das zugelassene Betätigungsfeld fällt.
Anerkennung von Änderungen oder Reparaturen, die durch die FAA, TCCA oder ENAC Brazil genehmigt wurden, sind in dem jeweiligen bilateralen Abkommen beschrieben.https://www.easa.europa.eu/document-library/bilateral-agreements/eu-usahttps://www.easa.europa.eu/document-library/bilateral-agreements/eu-canadahttps://www.easa.europa.eu/document-library/bilateral-agreements/eu-brazil