Laser § 128 LFG (Luftfahrtgesetz)


Laser können sowohl elektrische als auch optische Störwirkungen auf die Luftfahrt haben. Daher sind bestimmte Vorgaben bei der Errichtung bzw. dem Betrieb zu beachten.
 
Die Verwendung von Lasern der Klassen 1M, 2M, 3R, 3B und 4 gemäß ÖVE/ÖNORM EN 60825-1+A11+A2 „Sicherheit von Laser-Einrichtungen – Teil 1: Klassifizierung von Anlagen, Anforderungen und Benutzer-Richtlinien“ ist nur mit einer Bewilligung gemäß § 94 zulässig. Davon ausgenommen sind Laser und Laser-Einrichtungen, die für Instandhaltungstätigkeiten sowie für die Aufrechterhaltung eines sicheren und geordneten Betriebes von Flugplätzen erforderlich sind.
 
Zuständigkeiten für eine solche Bewilligung:
  • für den Fall, dass sich die Anlage außerhalb bzw. unterhalb der Sicherheitszone eines Militär- oder Zivilflugplatzes befindet, die Austro Control GmbH
  • für den Fall, dass sich die Anlage innerhalb der Sicherheitszone eines Zivilflugplatzes befindet, die zur Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde, ggf. im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung
Nähere Informationen zu Sicherheitszonen finden Sie unter: Sicherheitszonen
 

Laser

Titel / GegenstandNr.Versiongültig ab
Bewilligung Laser3.02025-04-0202.04.2025