Voraussetzungen und Ausnahmen zum Stellen des Antrags gemäß § 14 BGzLV:
Luftfahrtunternehmen aus der Gemeinschaft benötigen für Flüge innerhalb der EU-Mitgliedsstaaten keine Bewilligung seitens Austro Control GmbH.
Luftfahrtunternehmen aus der Gemeinschaft dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Fracht im Bedarfsflugverkehr von und nach Drittstaaten (das sind jene Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union oder einem solchen nicht durch zwischenstaatliche Vereinbarung gleichgestellt sind) nur durchführen, wenn dafür eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH erteilt wurde.
Luftfahrtunternehmen aus Drittstaaten dürfen die gewerbliche Beförderung von Personen oder Fracht im Rahmen des Bedarfsflugverkehrs nur durchführen, wenn dafür eine Bewilligung durch die Austro Control GmbH erteilt wurde.
Keiner Bewilligung bedürfen:
- Flüge zum Zwecke der Erfüllung humanitärer Verpflichtungen oder der Hilfeleistungen in Notfällen.
- Flüge, die von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft mit Luftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Abfluggewicht bis 14000 kg durchgeführt werden sollen und
- Flüge gemäß Artikel 2 des Multilateralen Abkommens über die kommerziellen Rechte im nichtplanmäßigen Luftverkehr in Europa.
Voraussetzungen: Non-Objection
Für Anträge eines Nicht-EU Luftfahrtunternehmens auf Bewilligung von 7. Freiheit-Flügen ab Österreich, muss vom Antragsteller der Nachweis erbracht werden, dass die Österreichischen Luftfahrtunternehmen aus der jeweilig zutreffenden Kategorie angeschrieben wurden und ihnen damit die Möglichkeit gegeben wurde, Einspruch beim jeweiligen Antragsteller zu erheben und selbst die Dienstleistung für den beantragten Flug anzubieten.
Ausnahmen sind: 7. Freiheit-Flüge nach und von Österreich, sowie Operator, die unter das Pariser Abkommen fallen und innerhalb der Pariser Abkommen-Staaten transportieren.
Ausnahmen sind: 7. Freiheit-Flüge nach und von Österreich, sowie Operator, die unter das Pariser Abkommen fallen und innerhalb der Pariser Abkommen-Staaten transportieren.
Erforderliche Unterlagen
Für das Online-Service benötigen Sie:
- EASA TCO Autorisierung des eingesetzten LFZ für Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen [VO (EU) Nr. 452/2014]
(Nach BGzLV):
- AOC
- Versicherungsbestätigung (im Falle von Luftfahrtunternehmen aus einem Drittstaat den Nachweis von der Verordnung (EG) Nr. 785/2004 über Versicherungsanforderungen an Luftfahrtunternehmen und Luftfahrzeugbetreiber)
- Angaben und Nachweise über die zum Einsatz gelangenden Luftfahrzeugtypen mit den Sitzplatz- bzw. Frachtkapazitäten (CofA)
Änderungen:
Werden vom Unternehmen während des Bewilligungszeitraumes Änderungen der ausgestellten Bewilligung beabsichtigt, so sind diese der Austro Control GmbH schriftlich spätestens fünf Werktage vor dem geplanten Zeitpunkt des geänderten Betriebes zur Bewilligung vorzulegen.
Anträge Charter
Titel / Gegenstand | Nummer | Version | gültig ab | Formular öffnen |
Charterantragsformular für Österreich | FO_LFA_PGA_002 | 1.0 | 15.10.2024 | Link |