Feuerwerkskörper
Feuerwerkskörper stellen eine Gefahr für die Sicherheit der Luftfahrt und eine optische Störwirkung dar.
Innerhalb von Sicherheitszonen ist die Verwendung von Feuerwerkskörpern der Kategorie P2, S2, F2, F3, und F4 und T2 gemäß dem Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009, während der Flugplatzbetriebszeiten verboten.
Unterhalb von Sicherheitszonen ist für die Verwendung dieser Feuerwerkskörper während der Flugplatzbetriebszeiten eine Bewilligung nach § 94 erforderlich.
Der Verwender der Feuerwerkskörper hat beim Flugplatzhalter Auskunft über die jeweils aktuellen Betriebszeiten einzuholen.