Informationen zu Alkoholkontrollen
Mit Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1042 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sind seit 14.02.2021 seitens der Mitgliedstaaten bei Flugbesatzungen und Flugbegleitern der Betreiber verpflichtend Alkoholtests durchzuführen.
Derartige Überprüfungen dienen der Erhöhung der Sicherheit der Luftfahrt; davon betroffen sind Besatzungsmitglieder sowohl im gewerblichen als auch im nicht-gewerblichen Flugbetrieb.
Diese Alkoholkontrollen werden von den dafür besonders geschulten Organen der Austro Control GmbH im Rahmen von ARO.RAMP im Zuge der flugbetrieblichen Aufsicht vorgenommen.
Die Alkoholtests werden mit entsprechenden Vortestgeräten und, im Falle eines positiven Vortests, mit einem eichfähigen und geeichten Alkomaten durchgeführt.
Der Alkoholgehalt der Atemluft darf 0,1 mg/l nicht übersteigen. Dies entspricht einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,2 g/l (0,2 Promille). Über diesem Alkoholgehalt gilt der Zustand der getesteten Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. In diesem Fall darf das Besatzungsmitglied keinen Dienst tun. Weigert sich das Besatzungsmitglied den Alkoholtest durchführen zu lassen, ist es ebenfalls vom Dienst ausgeschlossen.
Unbeschadet der Folgemaßnahmen gemäß ARO.RAMP bzw. des Ausschlusses vom Dienst sowie besonderer Sicherungsmaßnahmen wie dem Verbot der Flugdurchführung drohen im Fall einer Überschreitung des Alkoholgrenzwertes auch lizenzrechtliche und verwaltungsstrafrechtliche Konsequenzen.
Die Ergebnisse der durchgeführten Alkoholkontrollen werden (ohne persönliche Daten) in der EASA SAFA Datenbank eingetragen; damit einhergehend werden auch die zuständigen Stellen und Behörden der anderen Mitgliedstaaten informiert. Alkoholtests mit einem den Grenzwert überschreitenden Ergebnis werden auch den Betreibern zur Kenntnis gebracht.
Das überprüfte Besatzungsmitglied selbst erhält im Fall einer Alkoholgrenzwertüberschreitung eine schriftliche Bestätigung des Testergebnisses.
Rechtsgrundlagen:
Art. 4 und Teil-ARO, Teilabschnitt RAMP (insbesondere ARO.RAMP.106 sowie ARO.RAMP.135) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, § 20i AOCV 2008, § 171 LFG
Auf das auf den Vorgaben der EASA basierende Leaflet der Austro Control GmbH zu den Alkoholkontrollen wird zusätzlich hingewiesen: LINK