Gemäß ICAO Annex 18 iVm den Technical Instructions sind eine fundierte Grundausbildung und eine regelmäßige Auffrischung der Kenntnisse über Gefahrgut für Versender und deren Agenten, Verpacker, Spediteure, Frachtabfertigungsdienstleistern und Luftfahrtunternehmen vorgeschrieben (Part 1, Chapter 4.1).
Bodenabfertigungsdienstleister, Frachtlagerpersonal, Be- und Entladepersonal, Personal der Passagierabfertigung, Sicherheitskontroll-personal, sowie Cockpit- und Kabinencrews müssen zumindest Basiskenntnisse über den Gefahrguttransport vorweisen (Part 1, Chapter 4, 4.1 & 4.2.1.).
Jedes Gefahrguttraining ist mit einem Abschlusstest zu beenden
(Part 1, Chapter 4, 4.2.4)