Die jeweilig notwendige Mindestausrüstung für österreichisch registrierte Flugzeuge und Hubschrauber der allgemeinen Luftfahrt sind derzeit in den Lufttüchtigkeitshinweisen 44 und 47 festgelegt. Diese Lufttüchtigkeitshinweise wurden in Übereinstimmung mit den Vorgaben des ICAO Annex 6, Teil 2 und 3, erstellt.
Lufttüchtigkeitshinweise sind gemäß den Vorgaben der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 (ZLLV 2010) verbindlich einzuhalten.
Für Flugzeuge:
4.825 Schwimmwesten
Ein Landflugzeug darf nur betrieben werden, wenn für Flüge über Wasser in einer Entfernung von mehr als 50 NM von der Küste, oder für Starts und Landungen auf einem Flugplatz, bei dem die Startflug- oder Anflugbahn so über Wasser verläuft, dass bei einer Störung mit einer Notwasserung zu rechnen wäre, es mit einer Schwimmweste für jeden Insassen, die vom Sitz oder von der Liege der Person, für die sie vorgesehen ist, leicht zugänglich ausgestattet ist.
Es obliegt somit der/dem verantwortlichen Pilotin/Piloten eines Flugzeugs im Zuge der Flugvorbereitung
- ihre/seine Flugplanung so auszurichten, dass kein An- oder Abflug über Wasser erforderlich ist, oder
- den An-/Abflug innerhalb der möglichen An- und Abflugstreckenführung und Höhenvorgaben so zu planen, dass bei einem einmotorigen Flugzeug im Falle eines Triebwerksausfalls geeignete Notlandeflächen an Land im Gleitflug erreicht werden können, oder
- für jedes Besatzungsmitglied und jeden Fluggast eine Schwimmweste vorzusehen und an Bord bereitzuhalten.
Für Hubschrauber:
4.825 Schwimmwesten
Ein Drehflügler darf für Flüge über Wasser nur betrieben werden:
(a) in Flugleistungsklasse 3 außerhalb einer Entfernung zum Land, die im Autorotationsflug zurückgelegt werden kann; oder
(b) in Flugleistungsklasse 1 oder 2 in einer Entfernung zum Land, die einer Flugzeit von mehr als 10 Minuten mit normaler Reisefluggeschwindigkeit entspricht; oder
(c) in Flugleistungsklasse 2 oder 3 für Starts oder Landungen an einem Drehflüglerlandeplatz, bei dem die Startflug- oder Anflugbahn über Wasser verläuft, wenn er mit einer Schwimmweste für jeden Insassen, die vom Sitz oder von der Liege der Person, für die sie vorgesehen ist, leicht zugänglich ausgestattet ist.
Es obliegt somit der/dem verantwortlichen Pilotin/Piloten eines Drehflüglers der Leistungsklasse 2 oder 3 im Zuge der Flugvorbereitung
- ihre/seine Flugplanung so auszurichten, dass kein An- oder Abflug über Wasser erforderlich ist, oder
- für jedes Besatzungsmitglied und jeden Fluggast eine Schwimmweste vorzusehen und an Bord bereitzuhalten.
Mindestausrüstungsanforderungen für Segelflugzeuge, Motorsegler, Ultraleicht-Flugzeuge, Ballone und Luftschiffe werden in der ZLLV 2010, Anhang D, direkt geregelt. Für diese sind die Bestimmungen des LTH 44 nicht anzuwenden.
In absehbarer Zeit werden Mindestausrüstungsbestimmungen für EASA Luftfahrzeuge auch für die allgemeine Luftfahrt durch europaweit gültige operationelle Vorschriften seitens der EU geregelt (EU-Verordnung 965/2012, Anhang VII (NCO)).
Ein Entwurf der zukünftigen Ausrüstungsbestimmungen der EU-Verordnung 965/2012, Anhang VII - NCO, Unterteil D, NCO.IDE.A/H/S/B kann unter folgender Verknüpfung eingesehen werden: