In Abschnitt 2.3.5.1 der IATA-Gefahrgutverordnung (IATA DGR) sowie in Tabelle 8-1 der technischen Anweisungen der ICAO zum sicheren Transport von gefährlichen Gütern im Luftverkehr (ICAO TIs) sind die Freigrenzen festgelegt, die Passagiere und Besatzungsmitglieder in ihrem aufgegebenen Gepäck oder Handgepäck für Arzneimittel oder Toilettenartikel haben dürfen, einschließlich alkoholhaltiger Artikel wie folgt:
2.3.5.1 IATA DGR (ebenso ICAO TIs Table 8-1; Eintrag 17):
Medizinische oder kosmetische Artikel und Druckgaspackungen (Aerosole) der Unterklasse 2.2
Nicht radioaktive medizinische oder kosmetische Artikel (einschließlich Druckgaspackungen [Aerosole]). Der Begriff „medizinische und kosmetische Artikel“ umfasst unter anderem Haarsprays, Parfums, Kölnischwasser und alkoholhaltige Arzneimittel. Druckgaspackungen (Aerosole) der Unterklasse 2.2 ohne Nebengefahr für den Sport- oder Heimgebrauch.
Hinweis:
Die gesamte Nettomenge aller solcher Artikel, die von einem Passagier oder Besatzungsmitglied gemäß den Bestimmungen von 2.3.5.1 IATA DGR mitgeführt werden, darf höchstens 2 kg oder 2 l betragen, wobei die Nettomenge jedes einzelnen Artikels darf 0,5 kg oder 0,5 l nicht überschreiten darf.
Die Ventile von Druckgaspackungen müssen durch Schutzkappen oder andere geeignete Mittel geschützt sein, um eine unbeabsichtigte Freisetzung des Inhalts zu verhindern.
Händedesinfektionsmittel auf Alkoholbasis sind sohin gemäß den Bestimmungen von 2.3.5.1 IATA DGR zulässig. Es ist jedoch zu beachten, dass bei Passagieren oder Besatzungsmitgliedern, die Händedesinfektionsmittel in ihrem Handgepäck mitführen, der Grenzwert von 100 ml oder einem Äquivalent pro Artikel für Flüssigkeiten und Gele festgelegt ist, entsprechend den gültigen Security-Bestimmungen.
Zur Beförderung von Gefahrgütern, die der Handdesinfektion dienen, sowie von kontaminierten Blutproben siehe BTH A-011
Fr 29.05.2020