Die COVID-19-Lockerungsverordnung stellt klar, dass Luftfahrzeuge, die nicht als Massenverkehrsmittel (vgl § 1 Abs 3) gelten, den Fahrgemeinschaften gleichgestellt sind (vgl § 4 Abs 2).
Das gemeinsame Fliegen ist somit unter Einhaltung der Schutzvorkehrungen gemäß § 4 Abs 1 (Tragen einer Mund-/Nasenabdeckung) explizit erlaubt. Auch ist die Ausbildung von Piloten wieder erlaubt, nachdem Flugschulen nunmehr den Fahrschulen gleichgestellt sind (vgl § 5 Abs 1 Z 3).
Do 14.05.2020