Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluss vom 2. Oktober 2013 (V 42/2013) die Rechtsansicht von Austro Control bestätigt, wonach die Übermittlung von Gesundheitsdaten an die zuständige Behörde in den einschlägigen unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehen und somit geboten ist. Das eingeleitete Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof wurde somit im Sinne der Rechtsansicht von Austro Control entschieden.
Die Übermittlung von Gesundheitsdaten an die Behörde im Rahmen der flugmedizinischen Untersuchungen ist durch die Verordnung der EU explizit vorgesehen. Die Übermittlung der relevanten Untersuchungsergebnisse und Beurteilungsunterlagen ist Teil eines mehrstufigen Sicherheits- und Überprüfungssystems zur Gewährleistung der Sicherheit in der Luftfahrt.