Folgende Bereiche sind von dieser Änderung betroffen:
- Ausbildung von Sicherheitspersonal (PK 12) und entsprechende Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht
- Genehmigung von Schulungsveranstaltern und deren Ausbildungsprogrammen (Durchführung von Schulungen ohne vorherige Anerkennung nur mehr für PK 4 und PK 5 möglich)
- Aufsichtserweiterung für die Austro Control GmbH auf alle übrigen Beteiligten sowie von den Vorschriften erfasste Dritte (auch Konsulenten)
- Ausweitung der Sanktionsmöglichkeiten (Transportuntersagung mittels Bescheid, Veröffentlichung der Untersagung auf der Homepage der ACG. Rechtsmittel gegen derartige Bescheide haben keinerlei aufschiebende Wirkung)
- Wer in eigener Verantwortung Tätigkeiten des Absenders übernimmt, gilt hinsichtlich dieser selbst als Absender und hat die damit verbundenen Pflichten zu erfüllen.
- Klarstellung, dass Schulungs- und Dokumentationspflicht auch für den Abfertigungsagenten gilt.