FAQ - Light Aircraft Pilot License (LAPL)

 

Die LAPL für die Flugzeug- (FCL.105.A) bzw. Hubschrauberkategorie (FCL.105.H) ist grundsätzlich auf Luftfahrzeuge mit einem maximal zugelassenen Abfluggewicht von 2.000kg und auf die Mitnahme von maximal 3 Passagieren beschränkt. Die Lizenz ist zunächst gemäß FCL.125 b) auf jene Klasse bzw. Muster (Hubschrauber) beschränkt, in welcher die Praktische Prüfung abgelegt wurde (z.B. Prüfungsflug mit Motorsegler, Klasse TMG). Wenn eine andere Klasse, bzw. ein anderes Muster angestrebt wird ist eine weitere Prüfung abzulegen (FCL.135.A bzw. FCL.135.H).
Der gravierenste Unterschied liegt in der Konformität mit den Vorgaben der internationalen Zivilluftfahrtorganisation (ICAO). Eine LAPL wird außerhalb der EASA Mitgliedstaaten nicht anerkannt, wohingegen eine PPL sehr wohl weitestgehend anerkannt wird, sofern es sich beim Drittstaat um ein ICAO Mitglied handelt. Zudem ist der Erwerb vieler anderer Berechtigungen, insbesondere einer Instrumentenflugberechtigung (FCL.600 bzw. FCL.825) und diverser Klassen-/Musterberechtigungen (FCL.700) mit einer LAPL nicht möglich.
Ja. Die PPL in der jeweiligen Kategorie wird vollständig auf die Anforderungen der LAPL in derselben Kategorie angerechnet. Nichtsdestotrotz sollte eine Umschreibung gut überlegt werden, da damit die vorhandene PPL erlischt. Ein Grund für ein solches Vorgehen wäre z.B.: die Nichterfüllung der medizinischen Tauglichkeit der Stufe 2 (MED.A.030 lit c) in absehbarer Zeit.
Nein, dies ist nicht der Fall. Abs. 1.4 der Anlage 1 zum Anhang I (Part-FCL) der VO (EU) Nr. 1178/2011 ist dahingehend zu verstehen, dass zusätzlich zur Teilnahme am theoretischen Unterricht und der regulären Prüfung in den kategoriespezifischen Sachgebieten, wie unter Abs. 1.2 dargelegt, ein angemessener Stand der theoretischen Kenntnisse für die Klasse der einmotorigen Landflugzeuge mit Kolbenmotor gemäß FCL.135.A Buchstabe a Absatz 2 nachgewiesen werden muss, sofern zugleich die Erweiterung SEP angestrebt wird. Nur ein solch zusätzlicher Nachweis kann mündlich während der praktischen Prüfung erbracht werden.
Bei der theoretischen Ausbildung und Prüfung bestehen keine Unterschiede. Die praktische Ausbildung ist, bezogen auf die Mindeststundenanzahl, etwas weiniger umfangreich, jedoch handelt es sich dabei um Mindeststundenwerte, welche aufgrund des Ausbildungsbedarfs des jeweiligen Schülers natürlich auch höher ausfallen können.
Ja. Auch für eine LAPL sind die Bestimmungen der Sprachkompetenz anzuwenden. Sofern der Flugfunk nur in deutscher Sprache ausgeführt wird, reicht jedoch generell der Nachweis der ausreichenden Kenntnis (zumindest Level 4) dieser Sprache.
Ja. Abs. 1.4 der Anlage 1 zum Anhang I (Part-FCL) der VO (EU) Nr. 1178/2011 behandelt zwar nur den Fall, dass ein LAPL(S) Inhaber mit TMG Klassenberechtigung einen LAPL(A) anstrebt. Da die LAPL(S) im Gegensatz zur SPL die geringwertigere Lizenz ist, muss dieser Grundsatz erst Recht in Bezug auf eine SPL gelten, weshalb diese Bestimmung umzudeuten ist, sodass auch diese erfasst wird.
Das kommt darauf an, ob nur eine andere Baureihe, oder eine andere Klasse angestrebt wird. Gemäß FCL.725 ist für den Erwerb einer Klassenberechtigung ein Ausbildungslehrgang in einer Flugschule zu absolvieren. Dies gilt auch für Klassen in Bezug auf den LAPL, weshalb die in FCL.135.A (a) angeführten Inhalte in einer Flugschule abzulegen sind. FCL.135.A (b) bezieht sich hingegen auf den Wechsel einer Baureihe, wozu lediglich ein Vertrautmachen bzw. ggf. eine Unterschiedsschulung notwendig ist. Diese Unterschiedsschulung kann auch außerhalb einer ATO mit einem Lehrberechtigten erfolgen.
Das Ausüben der unbefristet erteilten Berechtigung für die jeweilige Klasse (z.B. SEP) bzw. das jeweilige Muster (z.B. R 22) richtet sich bei der LAPL allein nach den Eintragungen im Flugbuch. Gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) FCL.140.A bzw FCL.140.H ist eine gewisse Anzahl an Stunden und an Starts-/Landungen nachzuweisen, andernfalls ist eine Befähigungsüberprüfung (proficiency check) mit einem Prüfer durchzuführen. Dabei wird, anders als bei herkömmlichen Lizenzen, vom Prüfer nicht die Gültigkeit auf der Rückseite der Lizenz eingetragen, sondern lediglich eine Beurkundung im Flugbuch des Kandidaten vorgenommen. Auf der Rückseite der Lizenz sind nur Verlängerungen bzw. Erneuerungen von befristet erteilten Bewilligungen, wie z.B. ein Sprachkompetenz Level 4, durch den LPE einzutragen.