Das Ausüben der unbefristet erteilten Berechtigung für die jeweilige Klasse (z.B. SEP) bzw. das jeweilige Muster (z.B. R 22) richtet sich bei der LAPL allein nach den Eintragungen im Flugbuch. Gemäß VO (EU) Nr. 1178/2011 Anhang I (Teil-FCL) FCL.140.A bzw FCL.140.H ist eine gewisse Anzahl an Stunden und an Starts-/Landungen nachzuweisen, andernfalls ist eine Befähigungsüberprüfung (proficiency check) mit einem Prüfer durchzuführen. Dabei wird, anders als bei herkömmlichen Lizenzen, vom Prüfer nicht die Gültigkeit auf der Rückseite der Lizenz eingetragen, sondern lediglich eine Beurkundung im Flugbuch des Kandidaten vorgenommen. Auf der Rückseite der Lizenz sind nur Verlängerungen bzw. Erneuerungen von befristet erteilten Bewilligungen, wie z.B. ein Sprachkompetenz Level 4, durch den LPE einzutragen.